Post by gast on Aug 11, 2009 2:10:00 GMT -5
VI. Subjektiver Tatbestand bei § 263(quelle: strafrecht-online.org)
1. Vorsatz
Hinsichtlich des Vorsatzes ist mindestens dolus eventualis erforderlich. Besondere Feststellungen
sind beim individuellem Schadenseinschlag erforderlich: Die in der Person des Geschädigten lie-
genden schadensbegründenden Umstände müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
2. Absicht rechtswidriger Bereicherung
Der subjektive Tatbestand des § 263 StGB setzt über den Vorsatz hinaus voraus, dass der Täter in
der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
a) Absicht
Hinsichtlich der (Dritt-)Bereicherung ist Absicht, also dolus directus 1. Grades erforderlich. Es muss
dem Täter somit gerade auf die Bereicherung ankommen. Der Vermögensvorteil ist das Gegen-
stück zum Vermögensschaden und liegt in jeder günstigeren Gestaltung der Vermögenslage (Wes-
sels/Hillenkamp Rn. 579 f.; MK/Hefendehl § 263 Rn. 690).
Bsp: Prof. A bietet ein Plagiat einer wiss. Arbeit einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung an, um
seine Reputation in einem Spezialgebiet zu steigern. Dieses Plagiat wird veröffentlicht; A erhält da-
für einen Betrag von € 100,-.
Jerouschek GA 1999, 416, 419 f. verneint die Bereicherungsabsicht, da H nicht wegen des
Entgelts täuschte. Das Honorar war auch nicht notwendiges Zwischenziel, sondern nicht be-
absichtigte und lediglich als unvermeidlich erkannte Nebenfolge (dolus directus 2. Grades).
Die h.M. (BGHSt. 16, 1, 6; zust. MK/Hefendehl § 263 Rn. 725; LK/Tiedemann § 263 Rn. 253)
differenziert danach, ob der als sicher vorausgesehene Bereicherungserfolg erwünscht oder
unerwünscht ist. Im zweiten Fall sei er nur notwendige Nebenfolge, die nicht beabsichtigt ist;
Bereicherungsabsicht danach hier (-).
Rengier JZ 1990, 321, 323, 326 will schließlich die Unterscheidung von Zwischenzielen und
unvermeidbaren Nebenfolgen aufgeben und sieht auch das als unvermeidbare Nebenfolge
Vorausgesehene als von der Absicht umfasst an: Bereicherungsabsicht danach hier (+).
b) Stoffgleichheit
Zwischen Vermögensschaden und dem erstrebten Vermögensvorteil ist sog. „Stoffgleichheit“ erfor-
derlich (Kindhäuser BT II § 27; MK/Hefendehl § 263 Rn. 705 ff.). Damit ist nicht, wie man ange-
sichts des Begriffs „Stoffgleichheit“ meinen könnte, gemeint, dass der erstrebte Vermögensvorteil
1:1 das Gegenstück des Vermögensschadens sein muss. Vielmehr ist unter Stoffgleichheit zu ver-
stehen, dass Vermögensschaden und der erstrebte Vermögensvorteil nicht durch verschiedene
Verfügungen, sondern durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden müssen
(Wessels/Hillenkamp Rn. 585).
Bsp.: T erschleicht sich in einem Haustürgeschäft von O die Unterschrift für ein Zeitschriftenabon-
nement, indem er ihm eine „Bestätigung“ seines Besuches zur Unterschrift vorlegt; tatsächlich han-
delt es sich um den Vertrag. Hierfür bekommt er von seinem Auftraggeber A 10 % Provision, auf die
es T ankommt.
Ein Betrug des T gegenüber und zu Lasten des O zu eigenen Gunsten liegt nicht vor: es fehlt
an der Stoffgleichheit, da Vermögensschaden bei O (durch Vertragsschluss) und erstrebter
Vorteil (Provisionszahlung) nicht durch die gleiche Vermögensverfügung vermittelt werden.
Vielmehr geht die Provisionszahlung auf eine weitere Verfügung des Auftraggebers zurück.
Es liegt jedoch ein Betrug des T gegenüber und zu Lasten des O und zu Gunsten des Auf-
traggebers vor (Drittbereicherungsabsicht), da die vermögensmindernde Belastung mit ei-
nem Anspruch (bei O) und der erstrebte vermögensmehrende Anspruch (beim Auftraggeber)
durch eine Vermögensverfügung (Vertragsschluss des O) vermittelt werden. Da es sich da-
bei um ein notwendiges Zwischenziel des T handelt, liegt insoweit auch Absicht vor.
Schließlich kann auch ein Betrug des T gegenüber und zu Lasten des Auftraggebers vorlie-
gen, wenn der den Auftraggeber unter Vorlage anfechtbarer Verträge zur Auszahlung der
nicht zu beanspruchenden Provision veranlasst (BGHSt. 21, 384; Kindhäuser BT II § 27
Rn. 97).
c) Rechtwidrigkeit der erstrebten Bereicherung
Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein objektiv zu bestimmendes Tatbestandsmerkmal
(Wessels/Hillenkamp Rn. 581), das jedoch wegen ihres ins Subjektive verlagerten Anknüpfungs-
punkts (scil. der Bereicherungsabsicht) erst im subjektiven Tatbestand geprüft wird. Da es sich um
ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss es vom Vorsatz des Täters umfasst sein (BGHSt.
3, 160, 163; Kindhäuser BT II § 27 Rn. 99).
An der Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlt es, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien An-
spruch auf den erstrebten Vorteil hat (Wessels/Hillenkamp Rn. 583; Kindhäuser BT II § 27 Rn. 99 –
eim sog. Selbsthilfebetrug, bei dem der Täter durch Täuschung einen unbegründeten Anspruch
abwehrt (BGHSt. 42, 268, 271; Fischer StGB § 263 Rn. 112).
Ein Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs ist ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum
i.S.d. § 16 I 1 StGB (BGH NStZ 2003, 663; MK/Hefendehl § 263 Rn. 740 m.w.N.).
VII. Qualifikationstatbestand (§ 263 V StGB)
§ 263 V StGB enthält einen Qualifikationstatbestand. Er greift ein, wenn der Täter den Betrug kumu-
lativ gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Strafta-
ten nach den §§ 263 - 264 StGB oder 267 - 269 StGB verbunden hat. Im Unterschied zu § 244 I
Nr. 2 StGB wird keine bandenmäßige Begehung vorausgesetzt.
Zum Bandenbegriff und zur Mitgliedschaft in einer Bande vgl. KK 217 f.
Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit vgl. KK 195 f.
VIII. Besonders schwerer Fall des Betrugs (§ 263 III, IV StGB)
§ 263 III 1 StGB regelt den besonders schweren Fall des Betrugs. S. 2 enthält Regelbeispiele, de-
ren Vorliegen einen besonders schweren Fall und damit eine Strafschärfung indiziert. Zu beachten
ist dabei, dass die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB hier gem. § 263 IV StGB entspre-
chende Anwendung findet.
1. § 263 III 2 Nr. 1 StGB
Anknüpfungspunkt des Regelbeispiels ist das gewerbsmäßige Betrügen (Alt. 1) und der Betrug als
Mitglied einer Bande (Alt. 2). Vgl. zu diesen Begriffen KK 195 f.; 217 f.
2. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB
Nach Nr. 2 Alt. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall regelmäßig auch vor, wenn der Täter ei-
nen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Ein großes Ausmaß ist ab einem Betrag von
€ 50.000,- anzunehmen (BGH NStZ 2004, 155; Wessels/Hillenkamp Rn. 591).
Wird der Schaden auf Tatbestandsebene „nur“ durch eine schadensgleiche konkrete Vermögensge-
fährdung begründet, soll dies nach h.M. (BGHSt. 48, 354, 355 ff.; BGH wistra 2004, 20; Wes-
sels/Hillenkamp Rn. 591) für Nr. 2 Alt. 1 angesichts des Wortlauts („Verlust“) und der Systematik
(Alt. 2 lässt eine Gefährdung ausreichen) nicht genügten. A.A. MK/Hefendehl § 263 Rn. 775 im Hin-
blick auf die identische Wertlosigkeit der schädigenden Vermögensgefährdung gegenüber dem
(endgültigen) Vermögensschaden, die beide Fälle nicht als aliud erscheinen lassen.
3. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Ferner liegt ein besonders schwerer Fall i.d.R. auch vor, wenn der Täter eine große Zahl von Men-
schen in die Gefahr des Vermögensverlustes bringt. Wann eine große Zahl anzunehmen ist, ist
umstritten; zwischen zehn und 50 wird alles vertreten. Verbreitet werden 20 Menschen für ausrei-
chend gehalten (Kindhäuser BT II § 27 Rn. 103; MK/Hefendehl § 263 Rn. 779).
Juristische Personen sind nach dem klaren Wortlaut („Menschen“) nicht erfasst (BGH wistra 2001,
59; Wessels/Hillenkamp Rn. 591).
4. § 263 III 2 Nr. 3 StGB
Das Regelbeispiel erfüllt, wer eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt. Wirtschaftliche Not
ist eine Mangellage, aufgrund derer der notwendige Lebensunterhalt für den Geschädigten oder für
nach a.A. fehlt es bereits am Schaden vgl. oben KK 324 f.). An der Rechtswidrigkeit fehlt es ferner
ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen ohne Hilfe Dritter nicht mehr gewährleistet ist (BGH
NStZ-RR 2007, 269; MK/Hefendehl § 263 Rn. 781).
5. § 263 III 2 Nr. 4 StGB
Ein besonders schwerer Fall liegt nach Nr. 4 vor, wenn der Täter zur Begehung des Betrugs seine
Stellung oder seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Der Begriff des Amtsträgers ist in
§ 11 I Nr. 2 StGB legaldefiniert.
Missbrauch der Befugnis = täuschendes Handeln innerhalb der grds. gegebenen Zuständig-
keit.
Missbrauch der Stellung = Ausnutzung sonstiger durch das Amt gegebener Möglichkeiten.
6. § 263 III 2 Nr. 5 StGB
Schließlich indiziert auch das Vortäuschen eines Versicherungsfalls nach Nr. 5 einen besonders
schweren Fall, wenn der Täter oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem
Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum
Sinken oder Stranden gebracht hat.
Das Regelbeispiel kompensiert die Herabstufung des § 265 StGB zum Vergehen; der Versiche-
rungsbetrug gem. § 265 StGB a.F. war als Verbrechen ausgestaltet.
Das Vortäuschen eines Versicherungsfalls ist die wahrheitswidrige Behauptung eines Sachverhalts,
der nach bestehendem Versicherungsvertrag zu Ersatzverpflichtung der Versicherung führt
(MK/Hefendehl § 263 Rn. 784).
IX. Konkurrenzen
Tateinheit ist mit Delikten möglich, die nicht dem Vermögensschutz dienen.
Problematisch ist das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, inbs. beim sog. Sicherungsbetrug.
Dabei täuscht der Täter einen anderen zur Sicherung oder Verwertung von aus einem anderen
Vermögensdelikt erlangter Vorteile ohne weiteres Unrecht zu begehen, insb. ohne den Vermögens-
schaden zu vertiefen.
Bsp.: T entwendet in der Gaststätte den Mantel des O. Als O bemerkt, dass T mit einem Mantel, der
wie seiner aussieht, die Gaststätte verlässt, stellt er den T zur Rede. O glaubt der Versicherung des
T, dass es sich um dessen Mantel handele und O’s Mantel weiter in der Gaststätte hinge.
Teilweise (Lackner/Kühl § 263 Rn. 69) wird angenommen, der Betrug habe hier keine selbst-
ständige Bedeutung und tritt als mitbestrafte Nachtat zurück, sog. Sicherungsbetrug.
Andere (Wessels/Hillenkamp Rn. 596) verneinen schon das tatbestandliche Vorliegen eines
Betrugs, da keine weitere Vertiefung des Schadens vorliege, fehle es schon am Vermögens-
schaden.
1. Vorsatz
Hinsichtlich des Vorsatzes ist mindestens dolus eventualis erforderlich. Besondere Feststellungen
sind beim individuellem Schadenseinschlag erforderlich: Die in der Person des Geschädigten lie-
genden schadensbegründenden Umstände müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
2. Absicht rechtswidriger Bereicherung
Der subjektive Tatbestand des § 263 StGB setzt über den Vorsatz hinaus voraus, dass der Täter in
der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
a) Absicht
Hinsichtlich der (Dritt-)Bereicherung ist Absicht, also dolus directus 1. Grades erforderlich. Es muss
dem Täter somit gerade auf die Bereicherung ankommen. Der Vermögensvorteil ist das Gegen-
stück zum Vermögensschaden und liegt in jeder günstigeren Gestaltung der Vermögenslage (Wes-
sels/Hillenkamp Rn. 579 f.; MK/Hefendehl § 263 Rn. 690).
Bsp: Prof. A bietet ein Plagiat einer wiss. Arbeit einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung an, um
seine Reputation in einem Spezialgebiet zu steigern. Dieses Plagiat wird veröffentlicht; A erhält da-
für einen Betrag von € 100,-.
Jerouschek GA 1999, 416, 419 f. verneint die Bereicherungsabsicht, da H nicht wegen des
Entgelts täuschte. Das Honorar war auch nicht notwendiges Zwischenziel, sondern nicht be-
absichtigte und lediglich als unvermeidlich erkannte Nebenfolge (dolus directus 2. Grades).
Die h.M. (BGHSt. 16, 1, 6; zust. MK/Hefendehl § 263 Rn. 725; LK/Tiedemann § 263 Rn. 253)
differenziert danach, ob der als sicher vorausgesehene Bereicherungserfolg erwünscht oder
unerwünscht ist. Im zweiten Fall sei er nur notwendige Nebenfolge, die nicht beabsichtigt ist;
Bereicherungsabsicht danach hier (-).
Rengier JZ 1990, 321, 323, 326 will schließlich die Unterscheidung von Zwischenzielen und
unvermeidbaren Nebenfolgen aufgeben und sieht auch das als unvermeidbare Nebenfolge
Vorausgesehene als von der Absicht umfasst an: Bereicherungsabsicht danach hier (+).
b) Stoffgleichheit
Zwischen Vermögensschaden und dem erstrebten Vermögensvorteil ist sog. „Stoffgleichheit“ erfor-
derlich (Kindhäuser BT II § 27; MK/Hefendehl § 263 Rn. 705 ff.). Damit ist nicht, wie man ange-
sichts des Begriffs „Stoffgleichheit“ meinen könnte, gemeint, dass der erstrebte Vermögensvorteil
1:1 das Gegenstück des Vermögensschadens sein muss. Vielmehr ist unter Stoffgleichheit zu ver-
stehen, dass Vermögensschaden und der erstrebte Vermögensvorteil nicht durch verschiedene
Verfügungen, sondern durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden müssen
(Wessels/Hillenkamp Rn. 585).
Bsp.: T erschleicht sich in einem Haustürgeschäft von O die Unterschrift für ein Zeitschriftenabon-
nement, indem er ihm eine „Bestätigung“ seines Besuches zur Unterschrift vorlegt; tatsächlich han-
delt es sich um den Vertrag. Hierfür bekommt er von seinem Auftraggeber A 10 % Provision, auf die
es T ankommt.
Ein Betrug des T gegenüber und zu Lasten des O zu eigenen Gunsten liegt nicht vor: es fehlt
an der Stoffgleichheit, da Vermögensschaden bei O (durch Vertragsschluss) und erstrebter
Vorteil (Provisionszahlung) nicht durch die gleiche Vermögensverfügung vermittelt werden.
Vielmehr geht die Provisionszahlung auf eine weitere Verfügung des Auftraggebers zurück.
Es liegt jedoch ein Betrug des T gegenüber und zu Lasten des O und zu Gunsten des Auf-
traggebers vor (Drittbereicherungsabsicht), da die vermögensmindernde Belastung mit ei-
nem Anspruch (bei O) und der erstrebte vermögensmehrende Anspruch (beim Auftraggeber)
durch eine Vermögensverfügung (Vertragsschluss des O) vermittelt werden. Da es sich da-
bei um ein notwendiges Zwischenziel des T handelt, liegt insoweit auch Absicht vor.
Schließlich kann auch ein Betrug des T gegenüber und zu Lasten des Auftraggebers vorlie-
gen, wenn der den Auftraggeber unter Vorlage anfechtbarer Verträge zur Auszahlung der
nicht zu beanspruchenden Provision veranlasst (BGHSt. 21, 384; Kindhäuser BT II § 27
Rn. 97).
c) Rechtwidrigkeit der erstrebten Bereicherung
Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist ein objektiv zu bestimmendes Tatbestandsmerkmal
(Wessels/Hillenkamp Rn. 581), das jedoch wegen ihres ins Subjektive verlagerten Anknüpfungs-
punkts (scil. der Bereicherungsabsicht) erst im subjektiven Tatbestand geprüft wird. Da es sich um
ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss es vom Vorsatz des Täters umfasst sein (BGHSt.
3, 160, 163; Kindhäuser BT II § 27 Rn. 99).
An der Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlt es, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien An-
spruch auf den erstrebten Vorteil hat (Wessels/Hillenkamp Rn. 583; Kindhäuser BT II § 27 Rn. 99 –
eim sog. Selbsthilfebetrug, bei dem der Täter durch Täuschung einen unbegründeten Anspruch
abwehrt (BGHSt. 42, 268, 271; Fischer StGB § 263 Rn. 112).
Ein Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs ist ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum
i.S.d. § 16 I 1 StGB (BGH NStZ 2003, 663; MK/Hefendehl § 263 Rn. 740 m.w.N.).
VII. Qualifikationstatbestand (§ 263 V StGB)
§ 263 V StGB enthält einen Qualifikationstatbestand. Er greift ein, wenn der Täter den Betrug kumu-
lativ gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Strafta-
ten nach den §§ 263 - 264 StGB oder 267 - 269 StGB verbunden hat. Im Unterschied zu § 244 I
Nr. 2 StGB wird keine bandenmäßige Begehung vorausgesetzt.
Zum Bandenbegriff und zur Mitgliedschaft in einer Bande vgl. KK 217 f.
Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit vgl. KK 195 f.
VIII. Besonders schwerer Fall des Betrugs (§ 263 III, IV StGB)
§ 263 III 1 StGB regelt den besonders schweren Fall des Betrugs. S. 2 enthält Regelbeispiele, de-
ren Vorliegen einen besonders schweren Fall und damit eine Strafschärfung indiziert. Zu beachten
ist dabei, dass die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB hier gem. § 263 IV StGB entspre-
chende Anwendung findet.
1. § 263 III 2 Nr. 1 StGB
Anknüpfungspunkt des Regelbeispiels ist das gewerbsmäßige Betrügen (Alt. 1) und der Betrug als
Mitglied einer Bande (Alt. 2). Vgl. zu diesen Begriffen KK 195 f.; 217 f.
2. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB
Nach Nr. 2 Alt. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall regelmäßig auch vor, wenn der Täter ei-
nen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Ein großes Ausmaß ist ab einem Betrag von
€ 50.000,- anzunehmen (BGH NStZ 2004, 155; Wessels/Hillenkamp Rn. 591).
Wird der Schaden auf Tatbestandsebene „nur“ durch eine schadensgleiche konkrete Vermögensge-
fährdung begründet, soll dies nach h.M. (BGHSt. 48, 354, 355 ff.; BGH wistra 2004, 20; Wes-
sels/Hillenkamp Rn. 591) für Nr. 2 Alt. 1 angesichts des Wortlauts („Verlust“) und der Systematik
(Alt. 2 lässt eine Gefährdung ausreichen) nicht genügten. A.A. MK/Hefendehl § 263 Rn. 775 im Hin-
blick auf die identische Wertlosigkeit der schädigenden Vermögensgefährdung gegenüber dem
(endgültigen) Vermögensschaden, die beide Fälle nicht als aliud erscheinen lassen.
3. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Ferner liegt ein besonders schwerer Fall i.d.R. auch vor, wenn der Täter eine große Zahl von Men-
schen in die Gefahr des Vermögensverlustes bringt. Wann eine große Zahl anzunehmen ist, ist
umstritten; zwischen zehn und 50 wird alles vertreten. Verbreitet werden 20 Menschen für ausrei-
chend gehalten (Kindhäuser BT II § 27 Rn. 103; MK/Hefendehl § 263 Rn. 779).
Juristische Personen sind nach dem klaren Wortlaut („Menschen“) nicht erfasst (BGH wistra 2001,
59; Wessels/Hillenkamp Rn. 591).
4. § 263 III 2 Nr. 3 StGB
Das Regelbeispiel erfüllt, wer eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt. Wirtschaftliche Not
ist eine Mangellage, aufgrund derer der notwendige Lebensunterhalt für den Geschädigten oder für
nach a.A. fehlt es bereits am Schaden vgl. oben KK 324 f.). An der Rechtswidrigkeit fehlt es ferner
ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen ohne Hilfe Dritter nicht mehr gewährleistet ist (BGH
NStZ-RR 2007, 269; MK/Hefendehl § 263 Rn. 781).
5. § 263 III 2 Nr. 4 StGB
Ein besonders schwerer Fall liegt nach Nr. 4 vor, wenn der Täter zur Begehung des Betrugs seine
Stellung oder seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Der Begriff des Amtsträgers ist in
§ 11 I Nr. 2 StGB legaldefiniert.
Missbrauch der Befugnis = täuschendes Handeln innerhalb der grds. gegebenen Zuständig-
keit.
Missbrauch der Stellung = Ausnutzung sonstiger durch das Amt gegebener Möglichkeiten.
6. § 263 III 2 Nr. 5 StGB
Schließlich indiziert auch das Vortäuschen eines Versicherungsfalls nach Nr. 5 einen besonders
schweren Fall, wenn der Täter oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem
Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum
Sinken oder Stranden gebracht hat.
Das Regelbeispiel kompensiert die Herabstufung des § 265 StGB zum Vergehen; der Versiche-
rungsbetrug gem. § 265 StGB a.F. war als Verbrechen ausgestaltet.
Das Vortäuschen eines Versicherungsfalls ist die wahrheitswidrige Behauptung eines Sachverhalts,
der nach bestehendem Versicherungsvertrag zu Ersatzverpflichtung der Versicherung führt
(MK/Hefendehl § 263 Rn. 784).
IX. Konkurrenzen
Tateinheit ist mit Delikten möglich, die nicht dem Vermögensschutz dienen.
Problematisch ist das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, inbs. beim sog. Sicherungsbetrug.
Dabei täuscht der Täter einen anderen zur Sicherung oder Verwertung von aus einem anderen
Vermögensdelikt erlangter Vorteile ohne weiteres Unrecht zu begehen, insb. ohne den Vermögens-
schaden zu vertiefen.
Bsp.: T entwendet in der Gaststätte den Mantel des O. Als O bemerkt, dass T mit einem Mantel, der
wie seiner aussieht, die Gaststätte verlässt, stellt er den T zur Rede. O glaubt der Versicherung des
T, dass es sich um dessen Mantel handele und O’s Mantel weiter in der Gaststätte hinge.
Teilweise (Lackner/Kühl § 263 Rn. 69) wird angenommen, der Betrug habe hier keine selbst-
ständige Bedeutung und tritt als mitbestrafte Nachtat zurück, sog. Sicherungsbetrug.
Andere (Wessels/Hillenkamp Rn. 596) verneinen schon das tatbestandliche Vorliegen eines
Betrugs, da keine weitere Vertiefung des Schadens vorliege, fehle es schon am Vermögens-
schaden.