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Post by gast on Feb 28, 2010 21:27:23 GMT -5
Keine Rechtsgrundlage für Ausschlusswirkung von Regionalplänen in Bayern
ROG § 7; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; BayLplG 2005 Art. 11; BNatSchG §§ 19 ff., 42
1. Das bayerische Landesplanungsrecht ermöglicht nicht die Festlegung von Zielen in Regionalplänen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (gegen VGH München, U. v.24.09.2007 - 14 B 05.2149 -) (amtlicher Leitsatz) 2. Die Verwirklichung sozial adäquater Risiken erfüllt nicht die Verbotstatbestände von § 42 Abs. 1 BNatSchG (Leitsatz der Redaktion) VGH München, U. v. 14.08.2008 - 2 BV 07.2226 - (vorgehend: VG Bayreuth, U. v. 24.04.2007 - B 2 K 04.1200 -)
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage in einem Forstgebiet in einem Naturpark zu erteilen. Die Anlage soll auf einem Stahlgittermast mit einer Nabenhöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 95 m errichtet werden. Das Landratsamt lehnte den Vorbescheidsantrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden Ziele der Raumordnung entgegen, weil sein Standort außerhalb der für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Vorbehalts- und Vorranggebiete des Regionalplans O. liege. Auch Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben entgegen. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, allerdings die Berufung zugelassen. Die von Beklagtem und Beigeladenem eingelegte Berufung blieb indes erfolglos.
Aus den Gründen: Die Berufungen bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage zu erteilen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auch auf vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (Art. 75 BayBO a.F.) anzuwenden ist (vgl. BVerwG vom 1.4.2008 Az. 4 B 26/08, juris). Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben des Klägers stehen die Festlegungen des Regionalplans des Beigeladenen nicht durchgreifend entgegen. Nach dessen „Ziel“ B X Nr. 5.2 sollen zwar innerhalb der Region Windenergieanlagen „in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten“ errichtet werden und sind in den übrigen Gebieten in der Region O. überört- lich raumbedeutsame Vorhaben zur Windenergienutzung „i.d.R.“ ausgeschlossen. Damit konnte die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung indessen nicht erzielt werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wurde zwar § 35 Abs. 3 BauGB der (jetzige) Satz 3 angefügt, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entge- genstehen, soweit hierfür (u.a.) als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30.7.1996 BGBl I S. 1198). Diese boden- rechtliche Vorschrift vermochte die erforderliche raumordnungs- rechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen allerdings nicht zu ersetzen (BVerwG vom 13.3.2003 Az. 4 C 4/02, ZNER 2003, 241). Das (Bayerische) Landesrecht, das nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ROG (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung – a.F. -) Rechts- grundlagen für eine Regionalplanung zu schaffen hatte, bot aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (20. Oktober 1997) des Bei- geladenen über das „Ziel“ B X Nr. 5.2 keine Handhabe, durch Re- gionalpläne Ziele mit der Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festzulegen. Hierfür fehlte es an dem gesetzgeberischen Willen, Zielen der Raumordnung den Bedeutungszuwachs beizumessen, der ihnen wegen der auch gegenüber privaten Dritten durchschlagenden Gestal- tung der Bodennutzung nunmehr zukommen konnte (vgl. BVerwG vom 20.11.2003 Az. 4 CN 6/03, juris). Die in der Landesplanung bereits verwendeten Steuerungsinstrumente der Vorbehalts- und Vorranggebiete beschränkten sich in ihrer Wirkung generell auf die Beachtenspflicht nach § 5 Abs. 4 ROG (a.F.). Dabei kam den Vorbe- haltsgebieten mangels abschließender Abwägung über die Art der Bodennutzung ohnehin keine Zielqualität im Sinn von Art. 4 Abs.1 BayLplG (a.F. = Art. 4 Abs.1 BayLplG 1997) zu (vgl. BayVGH vom 4.4.1995 Az. 8 N 92.1819, 8 N 90.1696). Die Zielwirkung von Vorranggebieten, für die eine abschließende landesplanerische Abwägung zugunsten einer bestimmten Nutzung getroffen worden war (vgl. Gem. Bek vom 6.8.1990, AllMBl. 1990, 856/858) erschöpfte sich in der Bindung der (untergeordneten) kommunalen Planungs- träger (Art. 4 Abs. 1 BayLplG a.F. = Art. 4 Abs.1 BayLplG 1997, § 5 Abs. 4 Satz 1 ROG a.F.). Regionalpläne konnten und wollten keine Verbindlichkeit für oder gegen Jedermann entfalten und keine unmittelbaren, die Bodennutzung betreffenden Festlegungen ent- halten (vgl. amtl. Begründung zu § 3 des Gesetzes vom 3.8.1982, GVBl S. 509, LT-Drs. 9/10375, S. 34). Wie der Begründung zu „Ziel“ 5.2 des Regionalplans zu ent- nehmen ist, beabsichtigte der Beigeladene die Konzentration von Windenergieanlagen in den von ihm so bezeichneten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten unter Ausschluss der übrigen Gebiete in der Region. Ein Vertreter des Beklagten erläuterte in diesem Zusam- menhang in der mündlichen Verhandlung, dass man die für die Windkraft vorgesehenen Gebiete lediglich nach ihrer Windhöffig- keit in Vorrang- und Vorbehaltsgebiete unterschieden habe. Man habe Schadensersatzansprüche wegen zu geringer Windhöffigkeit vermeiden wollen. Insgesamt habe man alle ausgewählten Gebiete ähnlich wie Eignungsgebiete gesehen. Es kann dahinstehen, ob sich der Beigeladene danach bei der Beschlussfassung der Zielformulierung über die Bedeutung der Ge- bietsbezeichnungen hinreichend im Klaren gewesen ist. Die Verbindlicherklärung (Bescheid der Regierung von O. vom 25.3.1999) hat ihnen jedenfalls bereits die Definition des § 7 Abs. 4 ROG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2102) – ROG 1998 – zugrunde gelegt, wonach die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 auch Gebiete bezeichnen können, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vor- gesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vor- ranggebiete), und, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funk- tionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete). Die vom Beigeladenen beabsichtigte Konzentrationswirkung können die für die Windkraftnutzung vom Beigeladenen ausgewählten Gebiete – ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Verbindlicherklärung das Bayerische Landesrecht den Rahmen des ROG 1998 (vgl. § 6 ROG) noch nicht ausgeschöpft hatte – in- dessen auch nach der Definition des ROG 1998 nicht haben. Die- se Wirkung können nämlich nur Eignungsgebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998 oder Gebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998 entfalten. Vorranggebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998 haben (zwar) Zielfunktion (§ 3 Nr. 2 ROG 1998, vgl. BayVerfGH vom 14.2.2008 Vf. 1-VII-07, juris; BVerwG vom 13.3.2003 a.a.O.), beschränken sich in ihrer Steuerungswir- kung aber auf das Gebietsinnere. Vorbehaltsgebiete ermangeln wegen noch möglicher Abwägung im Einzelfall (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG 1998) einer Zielqua- lität (BVerwG a.a.O.) und können schon deshalb nicht die Kon- zentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Mit Rücksicht auf den in den Prozess eingeführten Beschluss des Bei- geladenen, mit Blick auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung des Landesplanungsgesetzes werde die am 20. Ok- tober 1997 beschlossene Änderung ausdrücklich erneut bestätigt und daran festgehalten, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Landesgesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 BayLplG 2005 (nur) zur Fest- legung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in Regionalplänen (unter Verwendung der Begriffsdefinitionen des § 7 Abs. 4 ROG 1998) ermächtigte; dementsprechend enthält die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8. August 2006, GVBl S. 471 – LEP 2006 – in Abteilung B V Nr. 3.2.3 den Grundsatz, dass in den Regionalplänen für die Errichtung von Windkraftanlagen Vor- rang- und Vorbehaltsgebiete (Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen) festgelegt werden können. Auf die Umsetzung des Instruments der Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998) wurde demgegenüber ausdrücklich verzichtet (vgl. LT-Drs. 15/1667 S. 15, 18). Mangels gem. § 6 ROG 1998 erforderlicher Umsetzung in das Landesrecht ist der Regionalplanung in Bayern sonach die Festlegung von Eignungsgebieten ebenso verwehrt wie die von Gebieten im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998 (vgl. Goppel, Zur Wirksamkeit raumordnerischer Zielfestlegungen zur Nutzung der Windenergie, BayVBl 2002, 737/738; Spannowski in Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landespla- nungsrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 101 zu § 7 ROG). Ob der Regionalplan des Beigeladenen auch wegen anderer Mängel die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten kann, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Erheblichen Bedenken begegnet jedenfalls, dass bei der Abwägung über die Standortauswahl für Windkraftanlagen die Belange der Windkraft- betreiber wohl nicht berücksichtigt wurden (vgl. aber § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998), während eine negative Beurteilung durch die jeweilige Standortgemeinde bereits zu einem Ausschluss dieser Fläche als infrage kommender Standort führte (vgl. Region von O. – Regionalplanungsstelle vom 12.5.1997). Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die im Regionalplan des Beigeladenen ausgewiesenen Positivflächen in einem „groben Missverhältnis“ (vgl. BVerwG vom 13.3.2003 a.a.O.) zum Umfang der Ausschluss- flächen stehen. Denn die gesetzgeberische Konzeption verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG 1998 als Positivausweisung zu werten (vgl. BVerwG a.a.O.). Dieser Fehler ist dem Beigela- denen offenbar unterlaufen, weil er – wie seiner Begründung zu Nr. 5.2 zu entnehmen ist – die Festlegungen von – nunmehr – zwei Vorranggebieten und 14 Vorbehaltsgebieten unterschiedslos als ge- eignet angesehen hat, in den übrigen Gebieten der Region raum- bedeutsame Windenergieanlagen auszuschließen. Werden aber die Vorbehaltsgebiete, die im Übrigen in nicht geringem Ausmaß in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten liegen, aus der Vergleichs- betrachtung ausgeklammert, so bleiben für die Realisierung von Windenergieanlagen nach der (unwidersprochen gebliebenen) Be- rechnung des Klägers nur Flächen von insgesamt etwa 0,027% der Regionsfläche. Die Befürchtung des Klägers, dass der Regional- plan des Beigeladenen damit der Privilegierungsentscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung getragen und für die Windenergienutzung nicht in substantieller Weise Raum ge- schaffen hat (vgl. BVerwG vom 12.7.2006 Az. 4 B 49/06, juris; BayVGH vom 2.6.2008 Az. 22 B 06.2092) lässt sich nicht von der Hand weisen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, dass dem Vorhaben des Klägers Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen. Es ist nach Einnahme eines Augen- scheins zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben weder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beein- trächtigt, noch das Landschaftsbild verunstaltet, und hat dies in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausführlich und überzeugend dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Niederschrift über den Augenschein und der Urteilsgründe ohne weiteres im Stande, der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zustimmend zu folgen. Die dem widersprechende Beurteilung des Beklagten und des Beigeladenen erweist sich als nicht stichhaltig. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsteils im Einwirkungsbereich des geplanten Standorts ist hier umso weniger anzuerkennen, als er ge- rade nicht in eine Schutzzone der Verordnung über den „Naturpark F. Forst“ vom 14. Juli 1995 (GVBl S. 561) aufgenommen worden ist. Die durch die geplante Windkraftanlage zweifellos bewirkte Veränderung des Landschaftsbilds, die optisch allerdings je nach Standort des Betrachters nur sehr unterschiedlich stark wahrzuneh- men ist, kann nicht schon als dessen Verunstaltung gewertet werden (vgl. BayVGH vom 1.10.2007 Az. 15 B 06.2356). Vielmehr wird auch der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter die Aufstel- lung von Windkraftanlagen, selbst wenn sie Waldstriche überragen, als dem technischen Fortschritt geschuldet nicht (mehr) grundsätz- lich als belastend empfinden (vgl. BVerwG vom 18.3.2003 Az. 4 B 7/03, juris; BayVGH vom 23.8.2007 Az. 25 B 04.506). Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen die nachvollziehbar ausgeführte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Land- schaft im Einzugsbereich des geplanten Standorts des klägerischen Vorhabens keine derart besondere Schönheit auszeichnet, die durch das Vorhaben nachhaltig gestört werden könnte. Dem Verwaltungs- gericht ist auch darin beizupflichten, dass das Erscheinungsbild der Mittelgebirgslandschaft im Zuge des energiepolitisch gewünsch- ten, im Außenbereich deshalb privilegiert zulässigen Ausbaus der Windenergie mehr und mehr von Windkraftanlagen geprägt sein wird, ohne dass deswegen ihre natürliche Eigenart verloren ginge. Aus diesen Gründen stehen dem Vorbescheidsbegehren des Klägers auch in den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Es mag dahinstehen, ob ein Vorhaben, dem Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nach dem Ergebnis einer nachvollziehenden Abwägung nicht entgegenstehen, gleichwohl zu einer den Eingriffsbegriff des § 18 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG ausfül- lenden erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds führen kann (vgl. BVerwG vom 13.12.2001 Az. 4 C 3/01, juris). Auch wenn man dies hier deswegen bejahen wollte, weil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds zwar nicht festgestellt werden kann, seine erhebliche Beeinträchtigung aber – etwa we- gen der Fernwirkung der Anlage – als möglich erscheint, so gehen hier doch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen der im Zeichen des Klimawandels und der Knapp- heit der Vorräte an fossilen Brennstoffen besonderes Gewicht be- anspruchenden Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energie nicht im Range vor (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Die Erteilung des begehrten (baurechtlichen) Vorbescheids schließt Auflagen, etwa hinsichtlich der Ausführung des Mastes (Rohr- anstatt Gittermast) nach § 19 Abs. 1 BNatSchG oder nach Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht von vorneherein aus.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht die positive Beantwortung des klägerischen Vorbescheidsantrags zutreffend nicht an den Verboten des § 42 BNatSchG scheitern lassen. Die Verwirklichung sozial adäquater Risiken erfüllt nicht die Tatbestände dessen Abs. 1 (vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 11). Die im Berufungsverfahren vor- getragenen Bedenken des Beklagten wegen möglicher Gefährdung verschiedener Fledermäuse und Vögel belegen im Übrigen kein si- gnifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese streng geschützten Tier- arten, das der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage zuzurechnen wäre. Auch die naturschutzfachliche Stellungnahme der Regierung von O. vom 31. August 2007 legt weder für den Schwarzstorch noch für die im Einzelnen bezeichneten Fleder- mausarten substantiiert ein konkretes Gefährdungspotenzial dar. Es fehlt insoweit insbesondere an hinreichender Berücksichtigung der Höhenlage des geplanten Standorts, der Größe der Anlage und des Abstands der Rotoren von den Baumkronen auf der einen, wie der Dichte der lokalen Fledermauspopulation auf der anderen Seite. Dabei wurde für die Fledermäuse in der Nähe des geplanten Stand- orts eine Kollisionsgefahr ohnehin nur für den Fall angenommen, dass die Tiere nicht ihren Quartierstandort verlegen, was wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Angesichts des Um- standes, dass sich nur wenige Kilometer nordöstlich des geplanten Standorts des klägerischen Vorhabens bereits Windkraftanlagen in Betrieb befinden, wären im Übrigen die naturschutzfachlichen Be- fürchtungen durch entsprechende Beobachtungen ohne weiteres zu erhärten gewesen. Gemessen jedenfalls auch an den allgemein zugänglichen Ergeb- nissen beispielsweise der jüngsten Studie des Sächsischen Landes- amts für Umwelt und Geologie vom Februar 2008 über „Fleder- mäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006“ (veröffentlich im Internet), hat der Beklagte nicht überzeugend darzutun vermocht, weshalb das klägerische Vorhaben ein so großes Konfliktpotenti- al mit Fledermäusen aufweisen sollte, dass es trotz seiner Privile- gierung den Belangen des Naturschutzes im Range nachzugehen hätte.
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Post by gast on Feb 28, 2010 21:38:50 GMT -5
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 44.08 OVG 12 LB 48/07 In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober- verwaltungsgerichts vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige- ladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer- deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e
1Der Kläger begehrt (nunmehr) die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 77,70 m, einem Rotor- durchmesser von 43,7 m und einer Nennleistung von 600 kW. Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Schweine- und Hähn- chenmast (genehmigt: 83 900 Masthähnchen in drei Ställen und 270 Mast- schweine) und versorgt Pensionspferde.
2 Das Verwaltungsgericht wies soweit es um die Frage der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geht - die Klage des Klägers mit der Begründung ab, das Vorhaben sei unabhängig davon, welcher Prozentsatz der damit zu gewin- nenden Energie innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers tat- sächlich verbraucht werden solle, nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privile- giert, weil es sich lediglich um die Angliederung eines an sich landwirtschafts- fremden Betriebsteils an den bestehenden Betrieb handele, die keinen erkennbaren Bezug zur Erzeugung und zum Absatz landwirtschaftlicher Güter aufwei- se, sondern letztlich aus kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Gründen erfol- gen solle.
3Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. April 2008 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die geplante Anlage sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert; sie weise einen unmittelbaren Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf (UA S. 11 f.). Es sei hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden, dass der durch die geplante Windenergieanlage erzeugte Strom überwiegend unmittelbar dem landwirt- schaftlichen Betrieb des Klägers zugute kommt und nur im Übrigen zu einem weitaus geringeren Teil in das öffentliche Netz eingespeist werden solle (UA S. 12 ff.). Der Standort der Anlage befinde sich aufgrund der vorhandenen örtli- chen Gegebenheiten noch in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie zu versorgenden Betrieb. Im Hinblick auf die Nähe der Anlage zu dem Wohnhaus des Klägers und zu der Ortslage insgesamt lasse sich nicht sagen, dass ein vernünftiger Landwirt im Interesse der Schonung des Außenbereichs die Windkraftanlage näher an die Hofstelle heranrücken würde (UA S. 14). Die geplante Anlage des Klägers weise zwar mit annähernd 100 m eine durchaus beachtliche Gesamthöhe auf, dem stehe aber andererseits das Erscheinungs- bild eines großen landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber (UA S. 15 f.). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien gegeben (UA S. 16 f.). Es sei nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht eingewandt worden, dass das Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans wider- spreche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder schädliche Umwelteinwirkun- gen hervorrufen könne (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Belange des Natur- schutzes und der Landschaftspflege sind nicht nachteilig berührt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Umstand, dass die beigeladene Gemeinde mit der 40. Änderung ihres Flächennutzungsplans eine Sonderbaufläche „Windpark“ im Ortsteil Osterbrock dargestellt habe, könne dem Vorhaben ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung Vorhaben im Sin- ne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfasse (UA S. 17).
4Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine ca. 100 m hohe, im Außenbereich zu errichtende und ca. 170 m von einem landwirtschaftlichen Voller- werbsbetrieb zu betreibende Windenergieanlage noch als untergeordnete Nebenanlage und damit als sogenannter mitgezogener Betriebsteil an der Privilegierung der Hauptanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auch durch seine äußerlich erkennbare Prägung, teilnimmt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wie bereits die Formulierung der Frage offenbart, wendet sich der Beklagte der Sache nach - im Gewande der Grundsatzrüge - in erster Linie gegen die Würdigung der Gegebenheiten im konkreten Einzelfall seitens des Berufungsgerichts. Wie auch das Berufungsge- richt zutreffend angemerkt hat, lässt sich die Frage, ob eine Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage einem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privi- legierten Betrieb dient, nicht anhand abstrakter Maßstäbe und Größenverhält- nisse beantworten. Ob ein Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässi- gen Betrieb bodenrechtlich eine „Nebensache“ ist, sich ihm dienend unterord- net, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen (Beschluss vom 28. August 1998 - BVerwG 4 B 66.98 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 336).
6Soweit die Frage - mit Blick auf den in der Beschwerdebegründung angespro- chenen Gesichtspunkt des gemeindlichen Planvorbehalts gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außen- bereichs - über den Einzelfall hinausweist und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, ist sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zu beantworten:
7In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilneh- men können. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungs- bereich dient, dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann „dienen“, wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müsste. Gegenüber dem vorhande- nen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschafts- fremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache han- deln (Beschluss vom 28. August 1998 a.a.O. m.w.N.). Eine im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienende Funktion hat ein Vorhaben (nur) dann, wenn es dem Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Un- terordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Hieran fehlt es, wenn es nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend im Rahmen der landwirt- schaftlichen Betriebsführung genutzt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bie- tet keine Handhabe dafür, einen landwirtschaftlichen Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der landwirtschaftlichen Nutzung unabhängi- gen gewerblich-kaufmännischen Betriebsteil zu erweitern.
8Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Wind- energieanlage, die eine privilegierte (Betriebs-)Anlage mit Strom versorgen soll, als ein untergeordneter Betriebsteil angesehen werden kann (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 10.82 - BVerwGE 67, 41 zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG; vgl. auch Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 zu § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Bei der Frage, ob eine im Außenbe- reich gelegene Windenergieanlage einen unmittelbaren Bezug zu dem privile- gierten landwirtschaftlichen Betrieb aufweist, hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, ob der betriebsbezogene Anteil der Energieerzeugung gemessen an der Gesamtkapazität der Anlage erheblich ins Gewicht fällt (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95). Überwiegt der betriebsbezogene Anteil der Energieversorgung dem zur Einspeisung in das öffentliche Netz be- stimmten Anteil nicht deutlich, fehlt es an der dienenden Funktion der Anlage.
9Die Rechtsprechung zur „mitgezogenen“ Privilegierung von Windenergie- anlagen ist durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1189) nicht in Frage gestellt worden. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Senats vom 16. Juni 1994 (BVerwG 4 C 20.93 a.a.O.) reagiert. Der Senat hatte entschieden, dass eine Windenergiean- lage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 BauGB (jetzt: § 35 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BauGB) privilegiert zulässig sei. Der Gesetzgeber hat dar- aufhin u.a. Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, eigenständig privilegiert und sie gleichzeitig einem Planvorbehalt unterworfen. Die eigen- ständige Privilegierung, die sich heute in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet, ist nicht abschließend; Windenergieanlagen können weiterhin auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als untergeordnete Anlagen eines landwirtschaftlichen Be- triebes privilegiert zulässig sein. Der Gesetzgeber wollte das Hemmnis der feh- lenden allgemeinen Privilegierung von Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Windenergie im Außenbereich beheben, „ohne die nach gel- tendem Recht bestehenden spezifischen Privilegierungen bei Nebenanlagen … einzuengen“ (Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrucks 13/2208 S. 1, 5 mit zustimmender Stellungnahme der Bundesregierung <S. 6>); die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „mitgezogenen“ Privilegie- rung von Windenergieanlagen sollte hierdurch unberührt bleiben. Ein Geset- zesantrag des Landes Schleswig-Holstein, der die eigenständige Privilegierung auf Einzelanlagen zur Nutzung der Windenergie im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes beschränken und auch diese Vorhaben einem Planvorbehalt unterwerfen wollte (BRDrucks 153/95), hatte im Bundesrat keine Mehrheit gefunden (vgl. BRDrucks 153/1/95 S. 2 f. und 153/95 <Beschluss>); er wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht wieder aufgegriffen.
10 Dass sich die bisherigen Entscheidungen des Senats auf Windenergieanlagen beziehen, die deutlich kleiner als die hier in Streit stehende Anlage waren, führt nicht auf den behaupteten Klärungsbedarf. Wie bereits dargelegt, lässt sich die Frage, ob eine Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, nicht anhand abstrakter Maßstäbe und Größenverhältnisse, sondern nur auf der Grundlage einer Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Hier hat das Oberverwaltungsgericht maßgebend darauf abge- stellt, dass der durchaus beachtlichen Gesamthöhe der Windenergieanlage das Erscheinungsbild eines von drei großen Stallgebäuden geprägten landwirt- schaftlichen Betriebes gegenüberstehe. Diese tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen Umstände wäre einer revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht zu- gänglich.
11Den gemeindlichen Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Ge- setzgeber beschränkt auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB; für Windenergieanlagen, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unabhängig von der Höhe der in Rede stehenden Windenergieanlage nicht. Da der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung zur „mitgezogenen“ Privilegierung von Windenergieanlagen im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bekannt war, gleichwohl darauf verzichtet hat, den Ge- meinden zur Steuerung von solchen Anlagen das naheliegende Instrument des Planvorbehalts zur Absicherung ihrer gesamträumlichen Planungskonzepte durch Konzentrationsplanung an die Hand zu geben, verbietet sich die Annah- me, dass insoweit eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke vorliege.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Post by gast on Feb 28, 2010 21:41:59 GMT -5
Rechtsquellen:
BauGB § 1 Absätze 3 und 6, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3
Stichworte:
Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbe- halt; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszo- ne; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Verhinde- rungsplanung; Gebietsauswahl; Abwägungskriterien; Regelfall; Abweichung.
Leitsätze:
1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Mög- lichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung we- der an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.
2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genann- ten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flä- chennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für die- se Vorhaben zu sperren.
3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanla- gen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhin- dern.
4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraft- anlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flä- chennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungs- gebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. 5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Fra- ge stellen.
Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01
I. VG Arnsberg vom 15.08.2000 - Az.: VG 4 K 1713/99 - II. OVG Münster vom 30.11.2001 - Az.: OVG 7 A 4857/00 -
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 4 C 15.01 Verkündet OVG 7 A 4857/00 am 17. Dezember 2002 Salli-Jarosch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs- gericht Dr. L e m m e l , H a l a m a, G a t z und Dr. J a n n a s c h
am 17. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 30. November 2001 wird zurückge- wiesen.
Der Kläger trägt 19/20, der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/40 der Gerichtskosten.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in voller Höhe und von den außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen 9/10.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen von den außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils 1/10.
Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen
die Beteiligten jeweils selbst.
G r ü n d e : I. Der Kläger beantragte im November 1996 einen Bauvorbescheid
für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 67 m, einem Rotordurchmesser von 66 m und einer Leistung von 1,5 MW an einem zum Teil von Wald umgebenen Grünlandstand- ort rund 750 m westlich des Stadtgebiets der beigeladenen Ge- meinde. Kurz zuvor hatte der Rat der Beigeladenen zur Steue- rung der ab 1. Januar 1997 gesetzlich privilegierten Windener- gieanlagen ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren eingelei- tet mit dem Ziel, geeignetes Gelände für diese Anlagen auszu- weisen. Östlich des Stadtgebiets im Geltungsbereich der Land- schaftsschutzverordnung "Homert" vom 4. Dezember 1984, durch die weite Teile des Gemeindegebiets der Beigeladenen erfasst werden, wurden fünf Flächen auf ihre Eignung hin untersucht. Vier dieser Flächen erwiesen sich als problematisch, weil die Untere Naturschutzbehörde erklärte, eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Bauverbot nicht in Aussicht stellen zu können, bzw. weil das Staatliche Umweltamt Hagen aus Gründen des Immissionsschutzes Einwände erhob. Der Rat der Beigelade- nen fasste in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 einen neuen Aufstellungsbeschluss, der sich nur mehr auf die Fläche er- streckte, gegen die im Rahmen der Anhörung keine Bedenken an- gemeldet worden waren. Er beschloss die Offenlegung des Ände- rungsentwurfs und machte dies in der Westfälischen Rundschau und dem Südländer Volksfreund vom 30. November 1998 bekannt. Mit Beschluss vom 12. April 1999 wies er die von ihm ausge- wählte rund 80 ha große Fläche als "Vorrangzone für Windkraft- anlagen" aus. Die Genehmigung dieser 9. Änderung des Flächen- nutzungsplanes wurde am 17. September 1999 bekannt gemacht.
Der Kläger bat den Beklagten unter Hinweis auf den Abschluss des Änderungsverfahrens, seine Bauvoranfrage weiter zu bear- beiten.
Er hat am 4. Mai 1999 Untätigkeitsklage erhoben, die in der ersten Instanz erfolglos geblieben ist. Mit Urteil vom 30. November 2001 hat das Berufungsgericht auf einen Hilfsan- trag festgestellt, dass der Beklagte vor dem 17. September 1999 verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Vor dem In-Kraft-Treten der Flächennutzungsplanänderung am 17. September 1999 hätte die Bauvoranfrage des Klägers positiv beschieden werden müs- sen. Seit diesem Zeitpunkt dagegen stehe der Erteilung eines Bauvorbescheides für die beabsichtigte Errichtung einer Wind- kraftanlage die Ausweisung an anderer Stelle durch Darstellun- gen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen. Die Be- schränkung auf eine einzige Vorrangzone sei unbedenklich. Der Gesetzgeber verlange nicht die Ausweisung mehrerer Konzentra- tionszonen, um die Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche zu erreichen. Das Konzept der Beigeladenen weise nicht die Merkmale einer unzulässigen Negativplanung auf. Der Gesetzge- ber erkenne der Nutzung der Windenergie im Rahmen der Abwägung keinen Gewichtungsvorrang zu. Er eröffne vielmehr die Möglich- keit, die Zulassung von Windkraftanlagen aus städtebaulichen Gründen restriktiv zu steuern. Die Beigeladene habe von der ihr insoweit eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit fehlerfreien Gebrauch gemacht. Sie habe tragfähige Gründe da- für genannt, weshalb sie die Ausschlusswirkungen ihrer Planung auf alle Flächen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszo- ne erstreckt habe. Insoweit habe sie nicht den Nachweis zu erbringen brauchen, dass das übrige Gemeindegebiet für die Er- richtung von Windenergieanlagen ungeeignet sei. Eine parzel- lenscharfe Prüfung habe sich demgemäß erübrigt. Die Beigelade- ne habe aus Gründen des Immissionsschutzes und der künftigen
Siedlungsentwicklung eine Reihe von Tabu-Flächen aus der wei- teren Betrachtung aussondern dürfen. Auch unter dem Blickwin- kel des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft hätten bestimmte Land- schaftsteile, zu denen auch der Standort für das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben gehöre, bei der Eignungsprüfung außer Betracht bleiben können. Die als Vorrangzone dargestellte Flä- che eigne sich für den ihr zugedachten Zweck. Sie sei windhöf- fig genug und erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen, um Windenergieanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Die Un- tere Landschaftsbehörde habe ihre Bedenken zurückgestellt, weil dieses Areal im Gegensatz zu den anderen untersuchten Flächen weniger exponiert sei und mit kürzeren Leitungen an das Stromnetz angebunden werden könne. Der Kläger könne keine besonderen Umstände ins Feld führen, die eine Ausnahme von der regelhaften Ausschlusswirkung rechtfertigten.
Alle Beteiligten haben Revision eingelegt. Der Beklagte und die Beigeladene haben ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor: Der Ände- rungsentwurf sei nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die Be- kanntmachung habe die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt. Die Beigeladene habe sich im Übrigen untauglicher Darstel- lungsmittel bedient. Die Planung biete keine Aussicht auf Ver- wirklichung. Das Gelände sei für Windkraftanlagen ungeeignet. Das Winddargebot sei unzureichend. Die Netzanschlusskosten seien so hoch, dass sich Windenergieanlagen an diesem Standort nicht rechneten. Im Übrigen erweise sich das Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung als unüberwindbares rechtliches Hindernis. Das Berufungsgericht sei den Anforderungen des Ab- wägungsgebots nicht gerecht geworden. Es habe verkannt, dass die Förderpflicht zu Gunsten der Windenergienutzung im Rahmen der Abwägung als Gewichtungsvorgabe durchschlage. Stattdessen habe es einer restriktiven Steuerung das Wort geredet und den
Weg dafür frei gemacht, die mit der Windenergienutzung ver- folgten umweltpolitischen Ziele beliebig wegzuwägen. Die Pla- nung der Beigeladenen lasse eine Verhinderungsstrategie erken- nen. Die Flächenauswahl sei anhand global und pauschalierend festgelegter Kriterien vorgenommen worden. Als Folge hiervon sei eine Reihe geeigneter Standorte von vornherein ausgeblen- det worden. Darüber hinaus seien unter Berufung auf städtebau- liche, immissionsschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Gesichtspunkte ohne nähere Prüfung Tabu-Zonen festgelegt wor- den. Selbst wenn von der Gültigkeit der Konzentrationszonen- darstellung auszugehen wäre, hätte der beantragte Bauvorbe- scheid erteilt werden müssen. Die gesetzliche Regelvermutung greife in seinem Fall nicht ein. Schon die Tatsache, dass die Windkraftanlage, die er zu errichten beabsichtige, bis zur Flächennutzungsplanänderung auch nach Ansicht des Berufungsge- richts genehmigungsfähig gewesen sei, lasse sich als Beleg für eine besondere Konstellation werten, die eine Ausnahme recht- fertige.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Ur- teils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 zu ver- pflichten, einen Bauvorbescheid für den von ihm be- absichtigten Bau einer Windenergieanlage zu ertei- len.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er führt aus: Es begegne nicht von vornherein rechtlichen Bedenken, wenn eine Gemeinde nur eine einzige Vorrangzone für Windkraftanlagen ausweise. Hierin sei regelmäßig we- der eine unzulässige Negativplanung noch ein Abwägungsmangel zu sehen. Die Gemeinde treffe keine Pflicht, die Nutzung der Windenergie im Rahmen der Abwägungsentscheidung besonders zu fördern. Der Gesetzgeber habe die Einführung der Privilegierung bewusst mit einem Planvorbehalt verbunden, der es ermögliche, die Errichtung von Windkraftanlagen restriktiv zu steu- ern. Diese Konzeption schließe es aus, einen Anspruch darauf zuzuerkennen, dass alle für die Windkraftnutzung geeigneten oder die in wirtschaftlicher Hinsicht bestgeeigneten Flächen als Vorrangzone ausgewiesen würden. Voraussetzung für die Aus- schlusswirkung sei lediglich ein in sich schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Planungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet. Dabei könne sich die Gemeinde grundsätzlich an globalen oder pauschalierenden Kriterien orientieren.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte es unterlassen hat, seine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Die Windkraftanlage, die er zu errichten beabsichtigt, ist an dem vorgesehenen Standort unzulässig. Ihr stehen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist in der seit dem 17. September 1999 maß- geblichen Fassung gültig. Der Standort, an dem der Kläger sein Vorhaben verwirklichen möchte, liegt außerhalb der Zone, in der die Errichtung von Windkraftanlagen konzentriert werden soll. Umstände, die eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründen und deshalb eine Zulassung der streitigen Anlage an diesem Standort ermöglichen könnten, liegen nicht vor.
1. Der Flächennutzungsplanänderung haftet kein formeller Mangel an.
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats soll der an der Bauleitplanung interessierte Bürger auf der Grundlage dieser Regelung die Möglichkeit erhalten, durch Anregungen und Beden- ken auf den Planungsgang Einfluss zu nehmen. Damit die Be- kanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Pla- nungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimm- ten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344; Beschluss vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6).
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ge- nügte die Offenlegungsbekanntmachung vom 30. November 1998 den gesetzlichen Anforderungen. Zwar ging aus ihr nicht unmittelbar hervor, dass die geplante Ausweisung nicht nur für die auf dem beigefügten Kartenausschnitt kenntlich gemachte Fläche, sondern auch für das übrige Gemeindegebiet rechtliche Wirkungen sollte erzeugen können. Es fehlte, anders als bei der ersten Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996, der Hinweis, dass es das "Ziel des Änderungsverfahrens ist ..., geeignete Standorte bzw. Flächen für Windkraftanlagen darzustellen". Im Textteil war nur von einer "Vorrangzone für Windkraftanlagen" die Rede. Diese Grobcharakterisierung genügte jedoch als erster Anstoß.
Wer sich genauere Kenntnis davon verschaffen wollte, was sich im Einzelnen hinter dem Begriff der "Vorrangzone" verbarg, dessen Aufmerksamkeit wurde durch den Hinweis auf Ort und Dau- er der Auslegung auf die Planungsunterlagen gelenkt, die inso- weit nähere Auskunft gaben. Die Bekanntmachung konnte und musste eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.
2. Auch materiellrechtlich begegnet die Ausweisung der Beigeladenen keinen Bedenken.
2.1. Der Flächennutzungsplan ist in der vom Kläger bekämpften geänderten Fassung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erfor- derlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächli- che Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469; Beschlüsse vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstel- lung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornher- ein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin unge- eignet ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind indes keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich das von der Beigeladenen ausgewiesene Gebiet aus tatsächlichen oder recht- lichen Gründen für eine Windenergienutzung nicht eignet.
2.1.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts reicht es unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB aus, dass die Windver- hältnisse einen Anlagenbetrieb zulassen und die Netzanbin- dungskosten jedenfalls bei einer Verteilung auf mehrere Betreiber tragbar erscheinen. Dies lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Die Fläche, die der Errichtung von Windkraftanla- gen vorbehalten ist, muss nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus,wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Das Berufungsgericht hat der eigens beim Deutschen Wetterdienst in Auftrag gegebenen Wet- terkarte entnommen, dass in der ausgewiesenen Vorrangzone aus- reichende Windgeschwindigkeiten zu erwarten sind. Seine Annah- me, dass auch die hohen Netzanschlusskosten kein unüberwindba- res tatsächliches Hindernis darstellen, wird dadurch erhärtet, dass nach den übereinstimmenden Mitteilungen des Beklagten und der Beigeladenen für die Errichtung einer Mehrzahl von Wind- energieanlagen inzwischen das Zulassungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Kläger lässt es in diesem Punkt damit bewen- den, die tatsächlichen Annahmen und die Wertungen des Beru- fungsgerichts anzuzweifeln. Einen Rechtsfehler zeigt er nicht auf.
2.1.2. Auch für ein unüberwindbares rechtliches Hindernis bie- ten die Feststellungen des Berufungsgerichts keine greifbaren Anhaltspunkte.Allerdings liegt die von der Beigeladenen ausgewiesene "Vor- rangzone für Windkraftanlagen" im Geltungsbereich der Land- schaftsschutzverordnung "Homert", die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen jeder Art zu errich- ten. Ein solches Bauverbot kann nach § 1 Abs. 3 BauGB der Ver- wirklichung eines Bauleitplans auf unübersehbare Zeit als Hin- dernis im Wege stehen, wenn es sich als unüberwindbar erweist. Daran fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen.Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleich- zeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Ver- botswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, ob- jektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Senats- rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann un- ter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. § 62 BNatSchG ist hierfür ein Beleg. Auch das nordrhein-westfälische Naturschutzrecht lässt unter den in § 69 LG genannten Voraussetzungen eine Befreiung von den in einer Schutzverordnung enthaltenen Verboten ausdrücklich zu. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeits- prüfung anzustellen hat, berücksichtigen (vgl. BVerwG, Be- schluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - a.a.O.). Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutz- behörde ein gewichtiges Indiz.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass sich die Beigeladene bei ihrer Beschlussfassung in einer solchen Situation befand. Die Erklärungen der zuständigen Natur- schutzbehörde ließen auf die Bereitschaft schließen, die Bedenken, die bei den übrigen, in die Eignungsuntersuchung ein- bezogenen Flächen gegen eine Befreiung erhoben wurden, bei dem als "Vorrangzone für Windkraftanlagen" ausgewiesenen Gebiet zurückzustellen. Diesem Umstand durfte die Beigeladene aus- schlaggebende Bedeutung beimessen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber die Gewährung einer Befreiung abhängig macht, hier nicht erfüllt sind. Auch das Vorbringen des Klägers bietet in dieser Richtung keinen Anlass zu Zweifeln.
Kommt nach diesen Grundsätzen eine Befreiung von einem land- schaftsschutzrechtlichen Bauverbot in Betracht, besteht auch kein inhaltlicher Widerspruch zwischen der Landschaftsschutz- verordnung und den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Ein derartiger Widerspruch mit den sich aus § 6 Abs. 2 BauGB ergebenden Rechtsfolgen bestünde nur dann, wenn sich die widerstreitenden Inhalte nur durch eine Aufhebung des landschaftsschutzrechtlichen Verbots beseitigen ließen. So verhielt es sich in dem Fall, der dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 - (BVerwGE 109, 371) zugrunde lag. Dort sollte die Änderung des Flächennutzungsplans für eine im Geltungsbereich einer Land- schaftsschutzverordnung liegende Teilfläche die Schaffung von Wohnbebauung ermöglichen - eine Fallgestaltung, bei der eine Befreiung von dem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot von vornherein ausschied.
2.2. Die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen lässt sich an- hand der Feststellungen der Vorinstanz rechtlich ebenfalls nicht beanstanden.
2.2.1. Der Kläger wertet die Regelungen, die der Gesetzgeber im Baugesetzbuch und in anderen rechtlichen Zusammenhängen zu Gunsten der Windenergie getroffen hat, als normative Gewich- tungsvorgabe, der der Planungsträger im Sinne einer Förderung der Windenergienutzung bestmöglich Rechnung zu tragen habe. Er stellt hierbei darauf ab, dass Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, nicht nur in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (bis zum 1. Januar 1998: § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) privilegiert, sondern auch anderweitig erkennbar begünstigt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG sowie die §§ 3 und 7 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, BGBl I S. 305). Diesem rechtlichen Ansatz ist nicht zu folgen.
Allein im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genießen privilegierte Vorhaben in dem Spannungsverhältnis mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belangen eine besondere Vorzugsstellung. Unzulässig ist ein privilegiertes Vorhaben, das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, nur, wenn ihm der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB "entgegensteht". Ob diese Sperre greift, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, in die das gesteiger- te Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem er- heblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wer- tung gebührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17).
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt demgegenüber ein anderes Modell zugrunde. Der Gesetzgeber versteht diese Vorschrift als ein die Privilegierung flankierendes Instrument, durch das die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. Es trifft zwar zu, dass es das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist, den Ausbau der Wind- energienutzung "aus klimaschutz-, energie- und umweltpoliti- schen Gründen" zu fördern und "den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung zu steigern" (vgl. Beschlussemp- fehlung des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städte- bau vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978). Der Kläger übersieht jedoch, dass die Novelle vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1189) nicht ausschließlich dazu diente, die Rolle der Windenergienutzung zu stärken. Der Gesetzgeber schuf bei dieser Gelegenheit auch § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB (jetzt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), der nicht allein Windkraftanlagen, sondern auch andere Privilegierungstatbestände, wie etwa die ortsgebundene gewerbliche Nutzung, in seinen Regelungsbereich einbezog. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der seit 1. Januar 1998 maßgeblichen Fassung erstreckt sich auf nahezu alle privilegierten Vorha- ben. Ausgenommen sind lediglich solche, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Be- trieb dienen.
Diese Systematik verbietet es, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu betrachten. Für die Vorhaben, deren Privilegierung sich aus Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ergibt, müssen vielmehr dieselben Grundsätze gelten. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat Kompromisscharakter. Der Gesetzgeber bringt durch die Privilegierung einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits aber nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Dies gilt nicht nur für die Windenergienutzung, bei der sich allein anhand der Kriterien des § 35 Abs. 1 BauGB eine "Verspargelung" der Landschaft nicht verhindern ließe, sondern z.B. auch für den Abbau von Bodenschätzen, der in manchen Gegenden eine "Verkraterung" der Landschaft zur Folge haben würde, sowie für die Massentierhaltung, die mit ihren Groß- stallungen mancherorts den Außenbereich beherrscht. Die Missstände, die weithin drohen, haben den Gesetzgeber veranlasst, die Privilegierung in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB unter einen "Planvorbehalt" zu stellen. Die von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfassten Vorhaben sind nicht nur dann un- zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung kommt zwar weiterhin, aber nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungs- vorstellungen zum Tragen. Durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erhalten bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans über die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung. Die Gemeinde bekommt ein Instrument an die Hand, das es ihr ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben, die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Dieses gesetzgeberische Modell trägt sowohl dem gebotenen Außenbereichsschutz als auch der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit Rechnung. Es entspricht damit der Grundkonzeption des § 1 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, nach Maßgabe ihrer städtebaulichen Vorstellungen die bauliche und die sonstige Nut- zung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten und zu leiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342).
2.2.2.1. Bedient sich die Gemeinde der ihr in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgezeigten Planungsmöglichkeiten, so kommt dies einer planerischen Kontingentierung gleich. Wie aus der Ent- stehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7), orientiert sich der Gesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstel- lungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrati- onsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). Danach ist eine Gemeinde befugt, im Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen mit dem Ziel darzustellen, den Abbau am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu unterbinden. In § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift der Gesetzgeber das Konzept, eine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren, ausdrücklich auf (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7). Die negative und die positive Kompo- nente der Darstellung bedingen einander. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Ge- meinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an an- derer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet ihr die Möglichkeit, Windener- gieanlagen ebenso wie die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten sonstigen Vorhaben auf bestimmte Standorte zu kon- zentrieren. Dagegen lässt er es nicht zu, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sper- ren. Ein solcher genereller Ausschluss mag der Regionalplanung oder der Regelung durch gemeinsame Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden auf der Grundlage des § 204 Abs. 1 BauGB vorbehalten sein.
Der Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanla- gen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglich- keiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Mini- mum zu beschränken. Der Gesetzgeber gestattet es, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen ggf. zurückzu- stellen. Ein solches "Wegwägen" ist indes rechtfertigungsbe- dürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit ge- kennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies, für sich genom- men, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Pla- nungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrach- tet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Wind- energienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gemeindegebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgrö- ße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten.
Umgekehrt ist die Gemeinde nicht verpflichtet, von dem Plan- vorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch zu machen, wenn geeignete Flächen vorhanden sind. Die Zulässigkeit von Windkraftanlangen würde sich in diesem Fall allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB richten. Die Gemeinde wäre dann darauf be- schränkt, im Rahmen des § 36 BauGB geltend zu machen, dass ei- nem bestimmten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB entgegenstehen. Ist hingegen im ge- samten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vorsehen, weil mit der Darstellung von für die Windenergienut- zung ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde. Auch in diesem Fall bleibt es beim allgemeinen Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.
2.2.2.2. Das Berufungsurteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger bekämpfte Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Windenergienutzung die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
Die "restriktive Steuerung" der die Vorinstanz das Wort redet, lässt sich nicht als Beleg für das Gegenteil anführen. Die Formulierung, die im Berufungsurteil mehrfach wiederholt wird, ist freilich geeignet, Missverständnisse hervorzurufen. Das Berufungsgericht verwendet die Formel von der "restriktiven Steuerung" indes nur, um in pointierter Form der vom Kläger ebenso pointiert vertretenen Auffassung entgegenzutreten, dem Gesichtspunkt der Förderung der Windenergienutzung müsse auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestmöglich Rechnung getragen werden. Stattdessen stellt es klar, dass es der Ge- meinde nicht verwehrt ist, den Stellenwert der Windenergienut- zung in der Konkurrenz mit anderen Belangen als einen Abwä- gungsposten zu behandeln, der, je nach dem welches Gewicht ihm in der konkreten Planungssituation zukommt, nach den zum Abwä- gungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar ist. Die vom Berufungsgericht mitgeteilten Tatsachen geben nichts für die Annahme her, dass die Beigeladene gezielt da- rauf hingearbeitet hat, die Windenergienutzung nach Möglich- keit von ihrem Gemeindegebiet fernzuhalten. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass den Entfaltungsmöglichkeiten die- ser Nutzungsart schon deshalb enge Grenzen gesetzt sind, weil der überwiegende Teil der Gemarkung als Folge der Einbeziehung in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Homert" dem planerischen Zugriff der Beigeladenen weitgehend entzogen und einer baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich ist. Die im Berufungsurteil geschilderte Entstehungsgeschichte der von ihm bekämpften Ausweisung belegt im Übrigen, dass die Beigeladene nicht von vornherein das Ziel vor Augen hatte, die Zulassung von Windkraftanlagen in einem kritikwürdigen Sinne restriktiv zu steuern. Die Beschränkung auf eine einzige Konzentrationszone war nicht von Anfang an geplant, sondern das Ergebnis der von Seiten verschiedener Fachbehörden gegen andere Standorte erhobenen Einwände. Diesen nicht ausgeräumten Bedenken Rechnung getragen zu haben, braucht die Beigeladene sich nicht als Fehlgewichtung zu Las- ten der Windenergienutzung entgegenhalten zu lassen.
2.2.3.1. Auch der Umstand, dass es nach der Darstellung des Klägers im Gemeindegebiet der Beigeladenen weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deu- tet nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte re- striktive Tendenz hin. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit des Planungsvorbehalts Gebrauch, so ist sie nicht gehalten,die Wertungen, die sich in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB widerspiegeln, schlicht nachzu- vollziehen. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichts- punkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berück- sichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn die Größe der Konzentrationsfläche durch verbindliche Bedarfsprognosen oder sonstige rechtliche Vorgaben, etwa der Landesplanung, mitbestimmt wird, an denen sich die gemeindliche Planung auszurichten hat. Ansonsten hat sich die Gemeinde an den allgemeinen Anforderungen zu orien- tieren, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Dem Belang der Förderung der Windenergienutzung muss sie nur insoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenü- berstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf. In diesem Zusammenhang ist die Eignungsfrage nur einer der für die Abwä- gungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte. Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erschei- nen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt.
2.2.3.2. Das Berufungsgericht bescheinigt der Beigeladenen,eine sachgerechte Auswahl getroffen zu haben. Es stellt fest, dass keine rechtliche Verpflichtung bestand, für die Windenergienutzung über das ausgewiesene Areal hinaus weitere Flächen zu sichern. Nach seiner Ansicht durften die Standorte, die der Kläger für vorzugswürdig hält, nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen ausgeschlossen werden, weil sie in den östlichen Gemeindegebietsteilen nicht mit den Erfordernis- sen des Landschaftsschutzes und in dem Bereich westlich des Siedlungsschwerpunktes der Beigeladenen nicht mit den Erho- lungsbedürfnissen der Bevölkerung in Einklang zu bringen sind. Der Kläger begnügt sich damit, dieser Würdigung zu widerspre- chen. Einen Rechtsfehler zeigt er nicht auf.
2.2.4.1. Der Kläger hält der Beigeladenen vor, nicht hinrei- chend dargelegt zu haben, welche Gründe es rechtfertigen, nur eine rund 80 ha große Fläche der Windenergienutzung vorzube- halten und das übrige Gemeindegebiet für diese Art von Nutzung zu sperren. Auch dieser Argumentation ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.
Richtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (a.a.O.) nur dann be- sitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt,das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7). Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des Flächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungs- konzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen,ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung "an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben, die ihrer Privilegierung ge- recht wird (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 6), nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB ab- zuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herlei- ten lassen.
Aus dem Regelungszusammenhang, in den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hineingestellt ist, ergibt sich, dass nicht beliebige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Die mit der positiven Stand- ortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss durch städte- bauliche Gründe legitimiert sein. Die Gemeinde darf nicht im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Auskunft darüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen Ausschluss rechtfertigen, gibt § 1 Abs. 5 BauGB. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belan- ge bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich städtebau- lich relevant sind. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ändert nichts an der Außenbereichsqualität des überplanten Bereichs. Im Ausschussbericht vom 19. Juni 1996 werden als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Frem- denverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz genannt (vgl. BTDrucks 13/4978 S. 6). Windenergieanlagen werfen auch immissionsschutzrechtliche Probleme auf. Je nach der konkreten Situation können die verschiedensten sonstigen Schutzgüter,wie etwa der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen, Einschränkun- gen gebieten. "Welchen Belangen der Vorrang gebührt, kann" nach der Aussage des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 19. Juni 1996 (BTDrucks 13/4978 S. 6) "nicht pauschal ..., sondern nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen und entschieden werden". Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht die 9. Änderung des Flächennut- zungsplans als abwägungsfehlerfrei angesehen.
2.2.4.2.1. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Beige- ladene bei ihren planerischen Überlegungen bestimmte Gemeinde- gebietsteile als so genannte "Tabu-Zonen" von vornherein außer Betracht lassen durfte. Er räumt ein, dass geschlossene Sied- lungsgebiete und Waldbereiche als Vorrangfläche für die Wind- energienutzung schlechthin ungeeignet sind. Er verwahrt sich auch nicht dagegen, dass zwischen bestimmten schützenswerten Bereichen und Flächen, auf denen eine Mehrzahl von Windkraft- anlagen errichtet werden darf, Abstände einzuhalten sind. Rechtliche Vorgaben ergeben sich insoweit nicht zuletzt aus dem Immissionsschutzrecht. Bereits bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden kön- nen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - a.a.O.). Von dieser Erwägung hat sich auch die Beigeladene bei ihrer Standortsuche leiten lassen. Bei der Bezeichnung der Flächen, die nach ihrer Konzeption aus Gründen des Immissionsschutzes von Windenergieanlagen freizuhalten sind, hat sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nur vom Ansatz her an den Richtwerten der TA Lärm ausgerichtet. Sie hat nicht für jeden Bereich gesondert Messungen durchgeführt oder Be- rechnungen angestellt und nach Maßgabe der jeweiligen Ergeb- nisse die Abstände ermittelt. Vielmehr hat sie sich in Anleh- nung an den nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlass in der Fassung des Jahres 1996 für eine Betrachtungsweise entschie- den, die den maßgeblichen Parametern, wie etwa der Windrich- tung und -geschwindigkeit, der Leistungsfähigkeit der Anlage oder der Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, anhand von Erfah- rungswerten in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung trägt. Sie hat im Hinblick auf die unterschiedliche Schutzwür- digkeit zwischen Einzelgebäuden und Gehöften sowie Wohnbebau- ung innerhalb und außerhalb des Ortszusammenhangs differen- ziert und je nach der Himmelsrichtung Abstände festgelegt, die zwischen 300 m und 750 m schwanken.
Der Kläger hält diese Vorgehensweise unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 21. Juli 1999, NVwZ 1999, 1358) für beanstandenswert. Nach seiner An- sicht darf sich eine Gemeinde, die von dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, nicht nach Belieben von der Systematik der TA Lärm lösen. Diese Sichtweise hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht zu Eigen gemacht.
Richtig an der Argumentation des Klägers ist zwar, dass den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, denen an sich erst auf der Stufe der Anlagenzulassung Rechnung zu tragen ist, schon auf der Ebene der Bauleitplanung mittelbar rechtliche Bedeutung zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass die planeri- schen Aussagen unbesehen an der TA Lärm zu messen sind. Der Kläger missversteht das Zusammenspiel von Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Über Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zu Gunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebau- recht konkretisiert wird, darf die Gemeinde sich nicht sehen- den Auges hinwegsetzen. Ist vorhersehbar, dass sich im Falle der Umsetzung der planerischen Regelungen die immissions- schutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen, so ist der Bauleitplan nichtig. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen an- deren Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissions- schutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Um- welteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Um- welteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigen- ständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 NB 1.88 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 33). Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG ori- entierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksich- tigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Ge- meinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist.
Davon kann hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Das Tabu-Flächen-Konzept der Beigeladenen hat keinen prohibitiven Charakter. Es ist nicht darauf angelegt, aus Gründen, die dem Städtebaurecht fremd sind, Windkraftanlagen von möglichst weiten Teilen des Gemein- degebiets von vornherein fernzuhalten. Nach der Darstellung des Berufungsgerichts ist das Abstandsflächenkonzept mit dem Staatlichen Umweltamt Hagen abgestimmt worden. Diese Vorge- hensweise lässt die Annahme, die Beigeladene habe sich von übertriebenen Vorsorgeerwägungen leiten lassen, von vornherein als fernliegende Möglichkeit erscheinen.
Zur Kritik bietet die Abwägungsentscheidung entgegen der An- sicht des Klägers nicht deshalb Anlass, weil die Beigeladene bei der Abgrenzung der Tabu-Zonen in die Betrachtung nicht
bloß die Bereiche einbezogen hat, die als Wohnbaufläche darge- stellt sind, sondern auch die Flächen, die für Wohngebietser- weiterungen vorgesehen sind. Überplant die Gemeinde Teile ih- res Gemeindegebiets, so darf sie dabei so vorgehen, dass sie sich etwaige von ihr ins Auge gefasste Entwicklungsmöglichkei- ten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneidet. Wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - (a.a.O.) dargelegt hat, kann das zulässigerweise verfolgbare Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), es rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern an dem Baubestand aus- zurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion durch das Verbot des "Etikettenschwindels" gezogen. Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorge- schoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die 9. Änderung des Flächennut- zungsplans auch in diesem Punkt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Angaben des Berufungsgerichts handelt es sich bei den vom Kläger beanstandeten "Wohngebietserweiterungsflächen" um Bereiche, deren Entwicklung hin zu einer Wohnbebauung insofern vorgezeichnet ist, als für sie bereits eine Überarbeitung des Gebietsentwicklungsplans beantragt ist. Von einer überzogenen Vorratsplanung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
2.2.4.2.2. Die Entscheidung der Beigeladenen, die mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans bezweckte Ausschlusswir- kung aus Gründen des Natur- und des Landschaftsschutzes ein- schließlich der Erholungsfunktion der Landschaft auf den ge- samten Bereich westlich der Ortslage N. zu erstrecken, lässt sich rechtlich ebenfalls nicht beanstanden.
Der Kläger bestreitet nicht, dass gerade diese Belange bei der Schaffung des Planvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine entscheidende Rolle gespielt haben. Der Bereich westlich der Ortslage N. steht nach den Angaben des Berufungsgerichts zwar nicht unter förmlichem Landschaftsschutz, er zählt jedoch zu den bevorzugtesten Naherholungsgebieten der Beigeladenen. Wie im Berufungsurteil dargelegt wird, scheiden weite Teile dieses Landschaftsraumes als Standort für Windkraftanlagen schon des- halb aus, weil sie zusammenhängend bewaldet sind. Eingestreut sind zwar einzelne Freiflächen, zu denen auch das Areal ge- hört, auf dem der Kläger die Windenergieanlage errichten möch- te, die den Gegenstand seiner Bauvoranfrage bildet. Gerade dieser Bereich weist aber nach den Feststellungen der Vorin- stanz aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und der Ausstat- tung mit Freizeiteinrichtungen ein hohes Maß an Erholungseig- nung auf. Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger nicht in Abre- de gestellten tatsächlichen Verhältnisse ist die Entscheidung der Beigeladenen, diesen Teil des Gemeindegebiets von Wind- kraftanlagen freizuhalten, nicht das Ergebnis einer "restrik- tiven Steuerung", sondern Ausdruck einer ohne weiteres zuläs- sigen Gewichtung innerhalb der Schranken, die bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch das Abwägungsgebot aufge- richtet werden.
3. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Klägers angeschlossen, dass der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid unabhängig von der Gültigkeit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans jedenfalls deshalb hätte erteilen müssen, weil die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im konkreten Fall nicht greife.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet kein absolutes Zulassungshin- dernis auf. Die Ausschlusswirkung tritt "in der Regel" ein. In Ausnahmefällen kommt eine Zulassung auch im sonstigen Außenbe- reich in Betracht. Mit diesem Regelungsmechanismus lehnt sich der Gesetzgeber an die Senatsrechtsprechung zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau an. Unter Hinweis darauf, dass die negative Seite der Ausweisung wegen ihres typischerweise glo- baleren Charakters im Allgemeinen geringere Durchsetzungskraft besitzt als die positive Standortdarstellung, hebt der Senat insoweit im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (a.a.O.) hervor, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls in diesen Gemeindegebietsteilen eher eine Chance haben sich zu behaupten. Die "Regel"-Formulierung ermöglicht die Feindiffe- renzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flä- chennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie ver- langt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Ge- setzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die be- sondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tenden- ziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Aus- druck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalte- interesse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber un- ter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden.
Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonder- konstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Ne- benanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis
der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vor- handen, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumli- chen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den ge- samten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Be- sonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Land- schaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Ziel- richtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat weder in sachlicher noch in räumli- cher Hinsicht Umstände festgestellt, die entgegen der Re- gelaussage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geeignet sind, dem Kläger den Weg zur Erteilung des von ihm beantragten Bauvorbe- scheids zu ebnen. Nach seiner Darstellung erfüllt der vorgese- hene Standort die Kriterien, die nach dem Plankonzept der Bei- geladenen eine Nutzung der Windenergie außerhalb der Vorrang- zone ausschließen. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass der fragliche Bereich der Naherholung dient. Er bestrei- tet auch nicht, dass zwischen der Windenergienutzung und der Befriedigung von Erholungsbedürfnissen ein gewisses Spannungs- verhältnis besteht. Wenn er gleichwohl meint, eine positive Entscheidung beanspruchen zu können, dann beruht dies auf sei- ner Annahme, dass jedenfalls im Rahmen der Einzelfallbetrach- tung großzügige Korrekturmöglichkeiten zu Gunsten der Zulas- sung von Windkraftanlagen geboten seien. Mit dieser Sichtweise unterlegt er § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB indes einen Regelungsge- halt, der dieser Vorschrift nach der Konzeption des Gesetzge- bers nicht zukommt. Durch das Darstellungsprivileg soll die Zulassung von Vorhaben außerhalb der hierfür vorgesehenen Flä- chen auf Fälle beschränkt bleiben, die gemessen an den Ziel-
vorstellungen der Gemeinde Ausnahmecharakter haben. Der Kläger zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Schluss rechtfertigen, dass die Windenergieanlage, die er zu errichten beabsichtigt, trotz einer Nabenhöhe von 67 m und einem Rotordurchmesser von 66 m keinen Anlass zu der Befürchtung bietet, der Erholungs- funktion des Gebiets abträglich zu sein.
4. Das Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das dem Beru- fungsurteil zugrunde liegt, hält einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des Art. 14 GG stand.
Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nicht mehr nur der Steue- rung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Au- ßenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - a.a.O.), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat. § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfas- sungsrecht gezogen werden. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grund- stück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u.a. - BVerfGE 35, 263 <276>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228). Der Gesetzgeber hat in den §§ 30, 34 und 35 BauGB ein differenziertes System geschaf- fen. Für § 35 BauGB ist der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch, der einer Bebau- barkeit enge Grenzen setzt. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, sondern gleichermaßen für privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Das äußert sich darin, dass auch diese Vorhaben trotz der ihnen vom Ge- setzgeber bescheinigten grundsätzlichen Außenbereichsadäquanz nicht an jedem beliebigen Standort zulässig sind. Sie dürfen nach § 35 Abs. 1 BauGB nur dort zugelassen werden, wo ihnen als das Ergebnis einer Bilanzierung öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält der Gesetzgeber an der Pri- vilegierung fest, gibt der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stel- len im Plangebiet zu konzentrieren. Die damit verbundenen Be- schränkungen sind vom geregelten Sachbereich her geboten, um einem "Wildwuchs" vorzubeugen. Sie gehen nicht weiter, als der Schutzzweck reicht, dem sie dienen. Auch beim Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hängt die Zulassungsfähigkeit von dem Ge- wicht der Interessen und Belange ab, die einander gegenüber- stehen. Im Vergleich mit § 35 Abs. 1 BauGB verschiebt sich nur die Perspektive. Welches Interesse überwiegt, ist nicht allein standortbezogen, sondern in erster Linie gemeindegebietsbezo- gen zu beurteilen. Bei dieser Sichtweise können öffentliche Belange einen höheren Stellenwert als im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB erlangen. Das läuft indes nicht auf eine Aufhe- bung der Privilegierung hinaus. Auch bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB müssen die öffentlichen Belange, aus denen die Ausschlusswirkung hergeleitet wird, so gewichtig sein, dass sie - objektiv nachvollziehbar - geeignet sind, die ge- setzgeberische Wertung, die in den Privilegierungstatbeständen zum Ausdruck kommen, zu überwinden. Unzumutbaren Belastungen beugt der Gesetzgeber dadurch vor, dass in Ausnahmefällen der Planvorbehalt nicht greift.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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