Post by ref on Dec 14, 2011 0:10:57 GMT -5
Hier der Sachverhalt aus dem zweiten juristischen Staatsexamen 2011/2 Bayern Aufgabe 2. Die restlichen Sachverhalte sind hier zu sehen: juraforum-erlangen.heavenforum.org
Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/2 (Aufgabe 2)
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Auszug aus den Akten des Landgerichts Landshut, Az.: 55 0 117/11:
Rechtsanwalt 9. August 2011
Dr. Bernhard Hang
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
In Sachen
Palmos GmbH, (...) Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Palm, (...)
Landshut - Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hang, (...) Landshut
gegen
Herbert Berk, (...) Landshut - Beklagter -
wegen Forderung
erhebe ich namens und im Auftrag der Klägerin unter Versicherung ordnungsgemä-
ßer Vollmacht Klage zum Landgericht Landshut mit folgendem Antrag:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.275,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juli
2011 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 1.085,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung einer Lieferung Sojaöl
vom 1. Juli 2011.
I. Die Klägerin betreibt unter der im Rubrum angegebenen Rechtsform und Anschrift
ein Handelsunternehmen für Naturenergiestoffe, insbesondere auch Palmöl und So-
jaöl zur Verwertung in Blockheizkraftwerken.
Der Beklagte betreibt eine Biolandgärtnerei und heizt diese mittels eines Blockheiz-
kraftwerkes. Der Beklagte ist Kaufmann nach § 1 HGB, da vermutet wird, dass er ein
Handelsgewerbe betreibt.
II. Am 30. Juni 2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten per E-Mail einen Kauf-
vertrag über Sojaöl für technische Zwecke, 27 Tonnen für 825,- € pro Tonne. Die All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden ausdrücklich einbezogen. Es
war vereinbart, dass die Lieferung innerhalb von 14 Tagen erfolgen soll und der
Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig ist.
Beweis: Kaufvertrag über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage K1)
Die Ware wurde am 1. Juli 2011 geliefert. Dabei wurde dem Beklagten die Rechnung
über 22.275,- € übergeben.
Beweis: Rechnung vom 1. Juli 2011, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Da eine Zahlung unterblieb, forderte der Unterfertigte den Beklagten mit Schreiben
vom 8. Juli 2011 auf, den fälligen Betrag bis spätestens 20. Juli 2011 zu bezahlen.
Da dies unterblieb, ist Klage geboten.
Gegenforderungen wurden außergerichtlich nicht geltend gemacht und sind auch
nicht bekannt. Insbesondere enthalten die - in identischer Fassung bereits seit 2009
verwendeten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in § 4 ein Aufrech-
nungsverbot.
Beweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, enthalten im Kaufvertrag
über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage KD
III. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin die von ihr bereits beglichenen
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten für das Mahnschreiben zu erstat-
ten. Ausgehend von einem Gegenstandswert der Hauptsacheforderung von
22.275,-€ errechnet sich dieser Betrag wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14,
Nr. 2300 RVG: 891,80 € und Auslagenpauschale 20,- € zuzüglich Umsatzsteuer,
ergibt: 1.085,-€.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Einwände entgegen.
Dr. Bernhard Hang
Rechtsanwalt
Anlage K1: Auszug aus der E-Mail vom 30. Juni 2011:
Von: Palmos GmbH
An: Herbert Berk
Hiermit bestätige ich folgenden Kaufvertrag
zwischen Palmos GmbH, (...) Landshut, und Herbert Berk, (...) Landshut,
über Sojaöl, 27 Tonnen, zum Preis von 825,- € pro Tonne. Lieferung innerhalb von
14 Tagen. Kaufpreis fällig sofort nach Lieferung.
Wie vereinbart gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin:
(...)
§ 4 Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung gegen Forderungen (auch Schadensersatzforderungen) aus die-
sem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(... )
§ 10 Selbstbelieferungsklausel:
Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
mit dem Zulieferer der Verkäuferin abgeschlossen wurde, der Zulieferer die Verkäu-
ferin im Stich lässt und die Nichtlieferung von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist,
Der Käufer wird über eine eventuelle NichtVerfügbarkeit der Ware unverzüglich in-
formiert.
(... )
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 16. August 2011 zugestellt. Die zuständi-
ge Einzelrichterin, Richterin am Landgericht Rennert, setzte dem Beklagten gemäß
§ 275 Abs. 1 ZPO eine Frist von drei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung und
bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 7. November 2011,
8.30 Uhr.
Rechtsanwalt
Dr. Markus Manns
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
26. August 2011
Landgericht Landshut
tingang: 26. August 2011
In Sachen
Palmos GmbH ./. Herbert Berk wegen Forderung, Az.: 55 O 117/11,
zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete.
Ich werde beantragen
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
I. Zunächst ist anzuführen, dass ein Teilbetrag in Höhe von 5.000,- € am 11. August
2011 auf das Konto der Klägerin zur Zahlung angewiesen wurde. Zu diesem Zeit-
punkt hatte der Beklagte keine Kenntnis von der Klage, sodass er diesbezüglich kei-
ne Kosten zu tragen hat. Die Klage ist also insoweit wegen Erfüllung abzuweisen.
Außerdem wurde der Klägerin am 17. August 2011 erfüllungshalber ein Scheck über
2.225,- € übergeben.
II. Die Lieferung vom 1. Juli 2011 war mangelhaft. Das Sojaöl war verschmutzt. Mein
Mandant musste das Sojaöl aufgrund der Verschmutzung mit einer speziellen Ma-
schine reinigen, um den Mangel am Sojaöl zu beseitigen. Hierdurch entstanden ihm
Kosten in Höhe von 5.000,- €. Dieser Schaden ist mit der Klageforderung zu ver-
rechnen, beziehungsweise es wird hiermit ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Bei
der Verrechnung kommt es auf das Aufrechnungsverbot nicht an. Darüber hinaus
wäre das Aufrechnungsverbot sowieso unwirksam.
III. Die Klägerin versucht mit ihrem Klagevorbringen gezielt den irreführenden Ein-
druck zu erwecken, es handele sich um ein einzelnes Kausalgeschäft, zu dem sie
ordnungsgemäß geliefert habe. Der Sachverhalt ist aber wesentlich anders gelagert:
Das in der Klage aufgeführte Liefergeschäft ist rechtlich gesehen ein Deckungskauf.
Gegen die Forderung wird mit bestehenden Forderungen aufgerechnet.
1. Der Beklagte ist kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Der Beklagte ist nicht im
Handelsregister eingetragen. Außerdem erfüllt er die Voraussetzungen des § 1 HGB
nicht. Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer eine Biolandgärtnerei. Er baut vor
allem Obst und Gemüse an und verkauft dieses. Der Energiebedarf der Gärtnerei
wird durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt, welches mit Palmöl oder Sojaöl betrieben
wird. Der Betrieb hat eine Größenordnung, die keinen in kaufmännischerweise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Beweis: Hilde Berk, Ehefrau des Beklagten, (...) Landshut
2. Zum Betrieb seines für die Gärtnerei eingesetzten Blockheizkraftwerkes hat der
Beklagte am 1. Juli 2010 mit der Klägerin einen Liefervertrag über 275 Tonnen
Palmöl zu 650,- € pro Tonne geschlossen. Die Gesamtmenge war sukzessive von
Juli 2010 bis August 2011 zu liefern.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage B1)
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei Abschluss des Vertrages vom 1. Juli
2010 dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Gekauft wurde nur zu den auf dem Ver-
trag aufgedruckten "Allgemeinen Bedingungen".
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Zum Vertrag vom 1. Juli 2010 hat die Klägerin zunächst immer ordentlich geliefert.
Trotz Abrufs zweier weiterer Lieferungen am 21. Juni 2011 (27 Tonnen) und am
20. Juli 2011 (25 Tonnen) lieferte die Klägerin nicht mit dem Hinweis, dass sie das
Palmöl nicht liefern könne, da sie selbst nicht beliefert werde, Sie berief sich auf die
Selbstbelieferungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Da sich der Beklagte in einer Zwangssituation befand und auf die Lieferung des
Öls zum Beheizen der Gärtnerei angewiesen war, musste er kurzfristig umdisponie-
ren und hat folgende Deckungskäufe getätigt:
30. Juni 2011: Die streitgegenständlichen 27 Tonnen Sojaöl zu 825,-€ je Tonne
bei der Klägerin (Palmöl stand zu diesem Zeitpunkt nur zu viel höheren Preisen
bei wenigen Anbietern auf dem Markt zur Verfügung);
29. Juli 2011: 25 Tonnen Palmöl zu 863,-€ je Tonne bei der Firma Maier, (...)
Landshut.
Beide Käufe waren Deckungskäufe, den höheren Preis hat daher die Klägerin zu
bezahlen. Die Differenz zwischen dem im Vertrag vom 1. Juli 2010 vereinbarten
Kaufpreis für das Palmöl und dem Preis, zu dem letztlich Soja- beziehungsweise
Palmöl erworben werden konnte, macht insgesamt einen Schaden in Höhe von
10.050,-€ aus.
3. Die Berufung auf die Selbstbelieferungsklausel kann aus mehreren Gründen nicht
greifen.
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht einbezogen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind im Vertrag vom 1. Juli 2010 nicht selbst aufgeführt. Es
erfolgt lediglich der Hinweis, dass sie unter einer Internetadresse einsehbar sind. Der
Beklagte ist kein Kaufmann. Es ist überdies irreführend, dass im Vertrag zusätzlich
von "Allgemeinen Bedingungen" die Rede ist.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Die Selbstbelieferungsklausel ist auch unwirksam, da sie benachteiligend wirkt.
Deshalb ist die Klägerin von ihrer Lieferpflicht nicht frei geworden. Sie schuldet dem
Beklagten Schadensersatz.
4. Mit diesem Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.050,-€ erkläre ich hiermit
ebenfalls die Aufrechnung.
IV. Hilfsweise erhebe ich Widerklage mit dem Antrag:
Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts eine Verrechnung in Höhe von
5.000,- € nicht möglich ist und das Gericht zugunsten der Klagepartei von einem
wirksamen Aufrechnungsverbot ausgeht, wird die Klägerin verurteilt, an den Be-
klagten 15.050,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
V. Eine Anspruchsgrundlage für die vorgerichtlichen Kosten ist nicht ersichtlich, zu-
mal die Klage abzuweisen ist.
-6 -
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Einwände entgegen.
Dr. Markus Manns
Rechtsanwalt
Anlage B1: Auszug aus dem Vertrag über die Lieferung von Palmöl vom 1. Juli 2010:
(...)
Vertrag über die Lieferung von Palmöl zwischen Palmos GmbH (im Folgenden Ver-
käufer) und Herbert Berk (im Folgenden Käufer)
Der Verkäufer beliefert den Käufer mit insgesamt 275 Tonnen Palmöl, zur techni-
schen Verwendung, kein Kraftstoff. Die Lieferungen erfolgen auf Abruf sukzessive
von Juli 2010 bis August 2011.
Der Kaufpreis beträgt 650,- € pro Tonne Palmöl.
Der Kaufpreis ist jeweils fällig zehn Tage nach Lieferung. (...)
Verkaufsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, einsehbar
unter: www.palmos-profi.de.
Allgemeine Bedingungen: Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
(... )
Der Schriftsatz des Beklagten Vertreters vom 26. August 2011 wurde dem Prozess-
bevollmächtigten der Klägerin am 1. September 2011 zugestellt. Das Gericht stellte
weiter beiden Prozessbevollmächtigten folgende Hinweise nach § 139 ZPO zu: (...).
Rechtsanwalt 5. September 2011
Dr. Bernhard Hang
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
In Sachen
Palmos GmbH ./. Herbert Berk wegen Forderung, Az.: 55 O 117/11,
beantrage ich gegebenenfalls Abweisung der Eventualwiderklage.
I. Es ist richtig, dass die 5.000,- € am 12. August 2011 auf das Konto der Klägerin
eingingen. Die Hauptsache wird daher in Höhe von 5.000,- € für erledigt erklärt. Der
Beklagte hat die Kosten diesbezüglich zu tragen, da die Klage ursprünglich auch in-
soweit begründet war.
Landgericht Landshut
Eingang: 6. September 2011
bitte wenden! Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/2
Aufgab e 2
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Auszug aus den Akten des Landgerichts Landshut, Az.: 55 0 117/11:
Rechtsanwalt 9. August 2011
Dr. Bernhard Hang
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
In Sachen
Palmos GmbH, (...) Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Palm, (...)
Landshut - Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hang, (...) Landshut
gegen
Herbert Berk, (...) Landshut - Beklagter -
wegen Forderung
erhebe ich namens und im Auftrag der Klägerin unter Versicherung ordnungsgemä-
ßer Vollmacht Klage zum Landgericht Landshut mit folgendem Antrag:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.275,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juli
2011 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 1.085,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung einer Lieferung Sojaöl
vom 1. Juli 2011.
I. Die Klägerin betreibt unter der im Rubrum angegebenen Rechtsform und Anschrift
ein Handelsunternehmen für Naturenergiestoffe, insbesondere auch Palmöl und So-
jaöl zur Verwertung in Blockheizkraftwerken.
Landgericht Landshut
Eingang: 10. August 2011 - 2 -
Der Beklagte betreibt eine Biolandgärtnerei und heizt diese mittels eines Blockheiz-
kraftwerkes. Der Beklagte ist Kaufmann nach § 1 HGB, da vermutet wird, dass er ein
Handelsgewerbe betreibt.
II. Am 30. Juni 2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten per E-Mail einen Kauf-
vertrag über Sojaöl für technische Zwecke, 27 Tonnen für 825,- € pro Tonne. Die All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden ausdrücklich einbezogen. Es
war vereinbart, dass die Lieferung innerhalb von 14 Tagen erfolgen soll und der
Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig ist.
Beweis: Kaufvertrag über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage K1)
Die Ware wurde am 1. Juli 2011 geliefert. Dabei wurde dem Beklagten die Rechnung
über 22.275,- € übergeben.
Beweis: Rechnung vom 1. Juli 2011, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Da eine Zahlung unterblieb, forderte der Unterfertigte den Beklagten mit Schreiben
vom 8. Juli 2011 auf, den fälligen Betrag bis spätestens 20. Juli 2011 zu bezahlen.
Da dies unterblieb, ist Klage geboten.
Gegenforderungen wurden außergerichtlich nicht geltend gemacht und sind auch
nicht bekannt. Insbesondere enthalten die - in identischer Fassung bereits seit 2009
verwendeten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in § 4 ein Aufrech-
nungsverbot.
Beweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, enthalten im Kaufvertrag
über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage KD
III. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin die von ihr bereits beglichenen
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten für das Mahnschreiben zu erstat-
ten. Ausgehend von einem Gegenstandswert der Hauptsacheforderung von
22.275,-€ errechnet sich dieser Betrag wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14,
Nr. 2300 RVG: 891,80 € und Auslagenpauschale 20,- € zuzüglich Umsatzsteuer,
ergibt: 1.085,-€.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Einwände entgegen.
Dr. Bernhard Hang
Rechtsanwalt
Anlage K1: Auszug aus der E-Mail vom 30. Juni 2011:
Von: Palmos GmbH
An: Herbert Berk
Hiermit bestätige ich folgenden
Kaufvertrag
bitte wenden! -3 -
zwischen Palmos GmbH, (...) Landshut, und Herbert Berk, (...) Landshut,
über Sojaöl, 27 Tonnen, zum Preis von 825,- € pro Tonne. Lieferung innerhalb von
14 Tagen. Kaufpreis fällig sofort nach Lieferung.
Wie vereinbart gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin:
(...)
§ 4 Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung gegen Forderungen (auch Schadensersatzforderungen) aus die-
sem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(... )
§ 10 Selbstbelieferungsklausel:
Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
mit dem Zulieferer der Verkäuferin abgeschlossen wurde, der Zulieferer die Verkäu-
ferin im Stich lässt und die Nichtlieferung von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist,
Der Käufer wird über eine eventuelle NichtVerfügbarkeit der Ware unverzüglich in-
formiert.
(... )
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 16. August 2011 zugestellt. Die zuständi-
ge Einzelrichterin, Richterin am Landgericht Rennert, setzte dem Beklagten gemäß
§ 275 Abs. 1 ZPO eine Frist von drei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung und
bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 7. November 2011,
8.30 Uhr.
Rechtsanwalt
Dr. Markus Manns
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
26. August 2011
Landgericht Landshut
tingang: 26. August 2011
In Sachen
Palmos GmbH ./. Herbert Berk wegen Forderung, Az.: 55 O 117/11,
zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete.
Ich werde beantragen: - 4 -
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
I. Zunächst ist anzuführen, dass ein Teilbetrag in Höhe von 5.000,- € am 11. August
2011 auf das Konto der Klägerin zur Zahlung angewiesen wurde. Zu diesem Zeit-
punkt hatte der Beklagte keine Kenntnis von der Klage, sodass er diesbezüglich kei-
ne Kosten zu tragen hat. Die Klage ist also insoweit wegen Erfüllung abzuweisen.
Außerdem wurde der Klägerin am 17. August 2011 erfüllungshalber ein Scheck über
2.225,- € übergeben.
II. Die Lieferung vom 1. Juli 2011 war mangelhaft. Das Sojaöl war verschmutzt. Mein
Mandant musste das Sojaöl aufgrund der Verschmutzung mit einer speziellen Ma-
schine reinigen, um den Mangel am Sojaöl zu beseitigen. Hierdurch entstanden ihm
Kosten in Höhe von 5.000,- €. Dieser Schaden ist mit der Klageforderung zu ver-
rechnen, beziehungsweise es wird hiermit ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Bei
der Verrechnung kommt es auf das Aufrechnungsverbot nicht an. Darüber hinaus
wäre das Aufrechnungsverbot sowieso unwirksam.
III. Die Klägerin versucht mit ihrem Klagevorbringen gezielt den irreführenden Ein-
druck zu erwecken, es handele sich um ein einzelnes Kausalgeschäft, zu dem sie
ordnungsgemäß geliefert habe. Der Sachverhalt ist aber wesentlich anders gelagert:
Das in der Klage aufgeführte Liefergeschäft ist rechtlich gesehen ein Deckungskauf.
Gegen die Forderung wird mit bestehenden Forderungen aufgerechnet.
1. Der Beklagte ist kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Der Beklagte ist nicht im
Handelsregister eingetragen. Außerdem erfüllt er die Voraussetzungen des § 1 HGB
nicht. Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer eine Biolandgärtnerei. Er baut vor
allem Obst und Gemüse an und verkauft dieses. Der Energiebedarf der Gärtnerei
wird durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt, welches mit Palmöl oder Sojaöl betrieben
wird. Der Betrieb hat eine Größenordnung, die keinen in kaufmännischerweise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Beweis: Hilde Berk, Ehefrau des Beklagten, (...) Landshut
2. Zum Betrieb seines für die Gärtnerei eingesetzten Blockheizkraftwerkes hat der
Beklagte am 1. Juli 2010 mit der Klägerin einen Liefervertrag über 275 Tonnen
Palmöl zu 650,- € pro Tonne geschlossen. Die Gesamtmenge war sukzessive von
Juli 2010 bis August 2011 zu liefern.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage B1)
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei Abschluss des Vertrages vom 1. Juli
2010 dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Gekauft wurde nur zu den auf dem Ver-
trag aufgedruckten "Allgemeinen Bedingungen".
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Zum Vertrag vom 1. Juli 2010 hat die Klägerin zunächst immer ordentlich geliefert.
bitte wenden! -5 -
Trotz Abrufs zweier weiterer Lieferungen am 21. Juni 2011 (27 Tonnen) und am
20. Juli 2011 (25 Tonnen) lieferte die Klägerin nicht mit dem Hinweis, dass sie das
Palmöl nicht liefern könne, da sie selbst nicht beliefert werde, Sie berief sich auf die
Selbstbelieferungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Da sich der Beklagte in einer Zwangssituation befand und auf die Lieferung des
Öls zum Beheizen der Gärtnerei angewiesen war, musste er kurzfristig umdisponie-
ren und hat folgende Deckungskäufe getätigt:
30. Juni 2011: Die streitgegenständlichen 27 Tonnen Sojaöl zu 825,-€ je Tonne
bei der Klägerin (Palmöl stand zu diesem Zeitpunkt nur zu viel höheren Preisen
bei wenigen Anbietern auf dem Markt zur Verfügung);
29. Juli 2011: 25 Tonnen Palmöl zu 863,-€ je Tonne bei der Firma Maier, (...)
Landshut.
Beide Käufe waren Deckungskäufe, den höheren Preis hat daher die Klägerin zu
bezahlen. Die Differenz zwischen dem im Vertrag vom 1. Juli 2010 vereinbarten
Kaufpreis für das Palmöl und dem Preis, zu dem letztlich Soja- beziehungsweise
Palmöl erworben werden konnte, macht insgesamt einen Schaden in Höhe von
10.050,-€ aus.
3. Die Berufung auf die Selbstbelieferungsklausel kann aus mehreren Gründen nicht
greifen.
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht einbezogen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind im Vertrag vom 1. Juli 2010 nicht selbst aufgeführt. Es
erfolgt lediglich der Hinweis, dass sie unter einer Internetadresse einsehbar sind. Der
Beklagte ist kein Kaufmann. Es ist überdies irreführend, dass im Vertrag zusätzlich
von "Allgemeinen Bedingungen" die Rede ist.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Die Selbstbelieferungsklausel ist auch unwirksam, da sie benachteiligend wirkt.
Deshalb ist die Klägerin von ihrer Lieferpflicht nicht frei geworden. Sie schuldet dem
Beklagten Schadensersatz.
4. Mit diesem Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.050,-€ erkläre ich hiermit
ebenfalls die Aufrechnung.
IV. Hilfsweise erhebe ich Widerklage mit dem Antrag:
Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts eine Verrechnung in Höhe von
5.000,- € nicht möglich ist und das Gericht zugunsten der Klagepartei von einem
wirksamen Aufrechnungsverbot ausgeht, wird die Klägerin verurteilt, an den Be-
klagten 15.050,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
V. Eine Anspruchsgrundlage für die vorgerichtlichen Kosten ist nicht ersichtlich, zu-
mal die Klage abzuweisen ist. -7 -
Am 17. August 2011 wurde der Klägerin vom Beklagten ein Scheck über 2.225,- €
erfüllungshalber überreicht. Die Klage wird auch hinsichtlich der 2.225,- € für erledigt
erklärt.
II. Darauf, ob eine Verrechnung oder eine Aufrechnung vorliegt und ob das Aufrech-
nungsverbot wirksam ist, kommt es sowieso nicht an, da Gegenansprüche jedenfalls
nicht bestehen und daher der Klage in jedem Fall stattzugeben ist. Die Eventualwi-
derklage wäre außerdem bereits unzulässig, da sie unter die vorgetragene Bedin-
gung nicht gestellt werden kann.
1. Das gelieferte Sojaöl war nicht mangelhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Öltank des Beklagten schon vor der Lieferung verschmutzt war.
Beweis: Hermann Huber, Lkw-Fahrer, zu laden über die Klägerin
Außerdem erfolgte keine Nachfristsetzung zur Mängelbehebung. Ein Mangel wäre
aber sowieso nur anerkannt worden, wenn ein solcher sofort bei Lieferung gerügt
worden wäre, was nicht geschehen ist. Der Mangel wird also keinesfalls anerkannt.
2. Die Klägerin erweckt keinen irreführenden Eindruck, sondern es handelt sich bei
der Klageforderung um ein separates Rechtsgeschäft.
a. Die Klageforderung stellt schon keinen Deckungskauf dar, da hier Sojaöl gekauft
wurde und der Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl lautet.
b. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in den Vertrag vom 1. Juli 2010
einbezogen, denn dort heißt es: "Verkaufsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen des Verkäufers, einsehbar unter: www.palmos-profi.de." Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen waren auf der Homepage der Klägerin auch jederzeit ein-
sehbar. Das ist jedenfalls ausreichend.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl, vorgelegt durch den Beklagten
(Anlage BD
c. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten in § 10 eine wirk-
same Selbstbelieferungsklausel, auf die sich die Klägerin wirksam berufen hat und
auch konnte.
Beweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, bereits vorgelegt mit dem
Kaufvertrag über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage K1)
Die Klägerin hatte bereits am 10. Mai 2010 einen Vertrag mit der Firma Merlos, (...)
Landshut, über die Lieferung von insgesamt 500 Tonnen Palmöl im Zeitraum von
Juni 2010 bis August 2011 abgeschlossen, wobei diese Firma als zuverlässig gilt.
Die Verkaufs- und Einkaufsbedingungen entsprachen dem Vertrag mit dem Beklag-
ten. Durch die Lieferungen der Firma Merlos sollten die Lieferpflichten an den Be-
klagten erfüllt werden können. -8 -
Beweis: Kaufvertrag vom 10. Mai 2010 mit der Firma Merlos, wird im Bestreitensfall
vorgelegt
III. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind zu ersetzen, da der Beklagte seine Pflicht
zur Zahlung verletzt hat.
Der Klage ist danach vollumfänglich stattzugeben.
Dr. Bernhard Hang
Rechtsanwalt
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. September 2011 wurde dem Beklagten-
Vertreter am 8. September 2011 zugestellt.
Auszug aus dem Protokoll, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landge-
richts Landshut, 5. Zivilkammer, vom 7. November 2011. Az.: 55 O 117/11:
(... )
Gegenwärtig:
Richterin am Landgericht Rennert als Einzelrichterin
Nach Aufruf der Sache sind erschienen:
Der Geschäftsführer der Klägerin, Peter Palm, mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hang.
Der Beklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Markus Manns.
Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Sach- und Rechtslage wird
mit den Parteien erörtert. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande.
Der Beklagtenvertreter erklärt:
"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren nicht beigefügt. Der Beklagte verfügt
zwar schon seit Jahren über Internet, aber der Hinweis auf die Internetadresse ist
nicht ausreichend, zumal der Beklagte kein Kaufmann ist. Außerdem ist die Formu-
lierung irreführend, da 'Allgemeine Bedingungen' auf dem Kaufvertrag vermerkt sind
und der Beklagte daher davon ausgehen konnte, dass es sich hierbei um sämtliche
vereinbarten Geschäftsbedingungen handelt.
Die Setzung einer Nachfrist war entbehrlich, da die Klägerin den Mangel in ihrer Rep-
lik bestreitet und damit die Nacherfüilung zumindest nachträglich ernsthaft verwei-
gert."
Das Gericht erteilt folgende rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO: (...)
Der Klägervertreter erklärt:
"Ich nehme die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast bezüglich der Erle-
digterklärung in Höhe von 5.000,- € aufgrund des Zahlungseingangs am 12. August
2011 zurück."
bitte wenden! -9 -
Der Beklagtenvertreter widersetzt sich der Klagerücknahme, da die Klage abzuwei-
sen sei.
Der Klägervertreter erklärt weiter:
"Ich widerrufe die Erledigterklärung bezüglich der Scheckübergabe (2.225,- €). Der
Scheck konnte nicht eingelöst werden, da anscheinend das Konto des Beklagten
nicht gedeckt ist."
Der Beklagtenvertreter erklärt:
"Es ist richtig, dass der Scheck nicht eingelöst werden konnte. Als Prozesshandlung
kann die Erledigterklärung aber nicht einfach widerrufen werden."
Der Klägervertreter beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.275,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juli
2011 zu bezahlen und weiter
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe
von 1.085,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagtenvertreter erklärt:
"Ich erkläre nochmals ausdrücklich die Aufrechnung gemäß Schriftsatz vom
26. August 2011 und beantrage Klageabweisung.
Weiter erhebe ich hilfsweise Widerklage mit dem Antrag gemäß Schriftsatz vom
26. August 2011."
Der Klägervertreter beantragt die Abweisung der Eventualwiderklage.
Sodann schließt die Vorsitzende die mündliche Verhandlung und verkündet folgen-
den
Beschluss:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den
25. November 2011, 8.30 Uhr, Sitzungssaal 8.
Rennert
Richterin am Landgericht
Vermerk für die Bearbeiter:
Die vollständige Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Das Rubrum, die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Streitwertbeschluss sind er-
lassen. - 10-
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formafien sind in Ordnung, so-
weit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. §§ 139, 278 ZPO wurden be-
achtet.
Wenn der Inhalt des Aktenauszugs nach Ansicht des Bearbeiters für die Entschei-
dung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen
Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist.
Soweit die Entscheidung nach Ansicht des Bearbeiters keiner Begründung bedarf
oder in den Gründen der Entscheidung ein Eingehen auf alle aufgeworfenen Rechts-
fragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern.
Es ist davon auszugehen, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Höhe nach
richtig berechnet sind.
Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/2 (Aufgabe 2)
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Auszug aus den Akten des Landgerichts Landshut, Az.: 55 0 117/11:
Rechtsanwalt 9. August 2011
Dr. Bernhard Hang
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
In Sachen
Palmos GmbH, (...) Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Palm, (...)
Landshut - Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hang, (...) Landshut
gegen
Herbert Berk, (...) Landshut - Beklagter -
wegen Forderung
erhebe ich namens und im Auftrag der Klägerin unter Versicherung ordnungsgemä-
ßer Vollmacht Klage zum Landgericht Landshut mit folgendem Antrag:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.275,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juli
2011 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 1.085,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung einer Lieferung Sojaöl
vom 1. Juli 2011.
I. Die Klägerin betreibt unter der im Rubrum angegebenen Rechtsform und Anschrift
ein Handelsunternehmen für Naturenergiestoffe, insbesondere auch Palmöl und So-
jaöl zur Verwertung in Blockheizkraftwerken.
Der Beklagte betreibt eine Biolandgärtnerei und heizt diese mittels eines Blockheiz-
kraftwerkes. Der Beklagte ist Kaufmann nach § 1 HGB, da vermutet wird, dass er ein
Handelsgewerbe betreibt.
II. Am 30. Juni 2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten per E-Mail einen Kauf-
vertrag über Sojaöl für technische Zwecke, 27 Tonnen für 825,- € pro Tonne. Die All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden ausdrücklich einbezogen. Es
war vereinbart, dass die Lieferung innerhalb von 14 Tagen erfolgen soll und der
Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig ist.
Beweis: Kaufvertrag über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage K1)
Die Ware wurde am 1. Juli 2011 geliefert. Dabei wurde dem Beklagten die Rechnung
über 22.275,- € übergeben.
Beweis: Rechnung vom 1. Juli 2011, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Da eine Zahlung unterblieb, forderte der Unterfertigte den Beklagten mit Schreiben
vom 8. Juli 2011 auf, den fälligen Betrag bis spätestens 20. Juli 2011 zu bezahlen.
Da dies unterblieb, ist Klage geboten.
Gegenforderungen wurden außergerichtlich nicht geltend gemacht und sind auch
nicht bekannt. Insbesondere enthalten die - in identischer Fassung bereits seit 2009
verwendeten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in § 4 ein Aufrech-
nungsverbot.
Beweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, enthalten im Kaufvertrag
über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage KD
III. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin die von ihr bereits beglichenen
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten für das Mahnschreiben zu erstat-
ten. Ausgehend von einem Gegenstandswert der Hauptsacheforderung von
22.275,-€ errechnet sich dieser Betrag wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14,
Nr. 2300 RVG: 891,80 € und Auslagenpauschale 20,- € zuzüglich Umsatzsteuer,
ergibt: 1.085,-€.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Einwände entgegen.
Dr. Bernhard Hang
Rechtsanwalt
Anlage K1: Auszug aus der E-Mail vom 30. Juni 2011:
Von: Palmos GmbH
An: Herbert Berk
Hiermit bestätige ich folgenden Kaufvertrag
zwischen Palmos GmbH, (...) Landshut, und Herbert Berk, (...) Landshut,
über Sojaöl, 27 Tonnen, zum Preis von 825,- € pro Tonne. Lieferung innerhalb von
14 Tagen. Kaufpreis fällig sofort nach Lieferung.
Wie vereinbart gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin:
(...)
§ 4 Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung gegen Forderungen (auch Schadensersatzforderungen) aus die-
sem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(... )
§ 10 Selbstbelieferungsklausel:
Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
mit dem Zulieferer der Verkäuferin abgeschlossen wurde, der Zulieferer die Verkäu-
ferin im Stich lässt und die Nichtlieferung von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist,
Der Käufer wird über eine eventuelle NichtVerfügbarkeit der Ware unverzüglich in-
formiert.
(... )
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 16. August 2011 zugestellt. Die zuständi-
ge Einzelrichterin, Richterin am Landgericht Rennert, setzte dem Beklagten gemäß
§ 275 Abs. 1 ZPO eine Frist von drei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung und
bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 7. November 2011,
8.30 Uhr.
Rechtsanwalt
Dr. Markus Manns
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
26. August 2011
Landgericht Landshut
tingang: 26. August 2011
In Sachen
Palmos GmbH ./. Herbert Berk wegen Forderung, Az.: 55 O 117/11,
zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete.
Ich werde beantragen
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
I. Zunächst ist anzuführen, dass ein Teilbetrag in Höhe von 5.000,- € am 11. August
2011 auf das Konto der Klägerin zur Zahlung angewiesen wurde. Zu diesem Zeit-
punkt hatte der Beklagte keine Kenntnis von der Klage, sodass er diesbezüglich kei-
ne Kosten zu tragen hat. Die Klage ist also insoweit wegen Erfüllung abzuweisen.
Außerdem wurde der Klägerin am 17. August 2011 erfüllungshalber ein Scheck über
2.225,- € übergeben.
II. Die Lieferung vom 1. Juli 2011 war mangelhaft. Das Sojaöl war verschmutzt. Mein
Mandant musste das Sojaöl aufgrund der Verschmutzung mit einer speziellen Ma-
schine reinigen, um den Mangel am Sojaöl zu beseitigen. Hierdurch entstanden ihm
Kosten in Höhe von 5.000,- €. Dieser Schaden ist mit der Klageforderung zu ver-
rechnen, beziehungsweise es wird hiermit ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Bei
der Verrechnung kommt es auf das Aufrechnungsverbot nicht an. Darüber hinaus
wäre das Aufrechnungsverbot sowieso unwirksam.
III. Die Klägerin versucht mit ihrem Klagevorbringen gezielt den irreführenden Ein-
druck zu erwecken, es handele sich um ein einzelnes Kausalgeschäft, zu dem sie
ordnungsgemäß geliefert habe. Der Sachverhalt ist aber wesentlich anders gelagert:
Das in der Klage aufgeführte Liefergeschäft ist rechtlich gesehen ein Deckungskauf.
Gegen die Forderung wird mit bestehenden Forderungen aufgerechnet.
1. Der Beklagte ist kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Der Beklagte ist nicht im
Handelsregister eingetragen. Außerdem erfüllt er die Voraussetzungen des § 1 HGB
nicht. Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer eine Biolandgärtnerei. Er baut vor
allem Obst und Gemüse an und verkauft dieses. Der Energiebedarf der Gärtnerei
wird durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt, welches mit Palmöl oder Sojaöl betrieben
wird. Der Betrieb hat eine Größenordnung, die keinen in kaufmännischerweise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Beweis: Hilde Berk, Ehefrau des Beklagten, (...) Landshut
2. Zum Betrieb seines für die Gärtnerei eingesetzten Blockheizkraftwerkes hat der
Beklagte am 1. Juli 2010 mit der Klägerin einen Liefervertrag über 275 Tonnen
Palmöl zu 650,- € pro Tonne geschlossen. Die Gesamtmenge war sukzessive von
Juli 2010 bis August 2011 zu liefern.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage B1)
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei Abschluss des Vertrages vom 1. Juli
2010 dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Gekauft wurde nur zu den auf dem Ver-
trag aufgedruckten "Allgemeinen Bedingungen".
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Zum Vertrag vom 1. Juli 2010 hat die Klägerin zunächst immer ordentlich geliefert.
Trotz Abrufs zweier weiterer Lieferungen am 21. Juni 2011 (27 Tonnen) und am
20. Juli 2011 (25 Tonnen) lieferte die Klägerin nicht mit dem Hinweis, dass sie das
Palmöl nicht liefern könne, da sie selbst nicht beliefert werde, Sie berief sich auf die
Selbstbelieferungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Da sich der Beklagte in einer Zwangssituation befand und auf die Lieferung des
Öls zum Beheizen der Gärtnerei angewiesen war, musste er kurzfristig umdisponie-
ren und hat folgende Deckungskäufe getätigt:
30. Juni 2011: Die streitgegenständlichen 27 Tonnen Sojaöl zu 825,-€ je Tonne
bei der Klägerin (Palmöl stand zu diesem Zeitpunkt nur zu viel höheren Preisen
bei wenigen Anbietern auf dem Markt zur Verfügung);
29. Juli 2011: 25 Tonnen Palmöl zu 863,-€ je Tonne bei der Firma Maier, (...)
Landshut.
Beide Käufe waren Deckungskäufe, den höheren Preis hat daher die Klägerin zu
bezahlen. Die Differenz zwischen dem im Vertrag vom 1. Juli 2010 vereinbarten
Kaufpreis für das Palmöl und dem Preis, zu dem letztlich Soja- beziehungsweise
Palmöl erworben werden konnte, macht insgesamt einen Schaden in Höhe von
10.050,-€ aus.
3. Die Berufung auf die Selbstbelieferungsklausel kann aus mehreren Gründen nicht
greifen.
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht einbezogen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind im Vertrag vom 1. Juli 2010 nicht selbst aufgeführt. Es
erfolgt lediglich der Hinweis, dass sie unter einer Internetadresse einsehbar sind. Der
Beklagte ist kein Kaufmann. Es ist überdies irreführend, dass im Vertrag zusätzlich
von "Allgemeinen Bedingungen" die Rede ist.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Die Selbstbelieferungsklausel ist auch unwirksam, da sie benachteiligend wirkt.
Deshalb ist die Klägerin von ihrer Lieferpflicht nicht frei geworden. Sie schuldet dem
Beklagten Schadensersatz.
4. Mit diesem Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.050,-€ erkläre ich hiermit
ebenfalls die Aufrechnung.
IV. Hilfsweise erhebe ich Widerklage mit dem Antrag:
Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts eine Verrechnung in Höhe von
5.000,- € nicht möglich ist und das Gericht zugunsten der Klagepartei von einem
wirksamen Aufrechnungsverbot ausgeht, wird die Klägerin verurteilt, an den Be-
klagten 15.050,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
V. Eine Anspruchsgrundlage für die vorgerichtlichen Kosten ist nicht ersichtlich, zu-
mal die Klage abzuweisen ist.
-6 -
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Einwände entgegen.
Dr. Markus Manns
Rechtsanwalt
Anlage B1: Auszug aus dem Vertrag über die Lieferung von Palmöl vom 1. Juli 2010:
(...)
Vertrag über die Lieferung von Palmöl zwischen Palmos GmbH (im Folgenden Ver-
käufer) und Herbert Berk (im Folgenden Käufer)
Der Verkäufer beliefert den Käufer mit insgesamt 275 Tonnen Palmöl, zur techni-
schen Verwendung, kein Kraftstoff. Die Lieferungen erfolgen auf Abruf sukzessive
von Juli 2010 bis August 2011.
Der Kaufpreis beträgt 650,- € pro Tonne Palmöl.
Der Kaufpreis ist jeweils fällig zehn Tage nach Lieferung. (...)
Verkaufsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, einsehbar
unter: www.palmos-profi.de.
Allgemeine Bedingungen: Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
(... )
Der Schriftsatz des Beklagten Vertreters vom 26. August 2011 wurde dem Prozess-
bevollmächtigten der Klägerin am 1. September 2011 zugestellt. Das Gericht stellte
weiter beiden Prozessbevollmächtigten folgende Hinweise nach § 139 ZPO zu: (...).
Rechtsanwalt 5. September 2011
Dr. Bernhard Hang
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
In Sachen
Palmos GmbH ./. Herbert Berk wegen Forderung, Az.: 55 O 117/11,
beantrage ich gegebenenfalls Abweisung der Eventualwiderklage.
I. Es ist richtig, dass die 5.000,- € am 12. August 2011 auf das Konto der Klägerin
eingingen. Die Hauptsache wird daher in Höhe von 5.000,- € für erledigt erklärt. Der
Beklagte hat die Kosten diesbezüglich zu tragen, da die Klage ursprünglich auch in-
soweit begründet war.
Landgericht Landshut
Eingang: 6. September 2011
bitte wenden! Zweite Juristische Staatsprüfung 2011/2
Aufgab e 2
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Auszug aus den Akten des Landgerichts Landshut, Az.: 55 0 117/11:
Rechtsanwalt 9. August 2011
Dr. Bernhard Hang
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
In Sachen
Palmos GmbH, (...) Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Palm, (...)
Landshut - Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hang, (...) Landshut
gegen
Herbert Berk, (...) Landshut - Beklagter -
wegen Forderung
erhebe ich namens und im Auftrag der Klägerin unter Versicherung ordnungsgemä-
ßer Vollmacht Klage zum Landgericht Landshut mit folgendem Antrag:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.275,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juli
2011 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 1.085,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung einer Lieferung Sojaöl
vom 1. Juli 2011.
I. Die Klägerin betreibt unter der im Rubrum angegebenen Rechtsform und Anschrift
ein Handelsunternehmen für Naturenergiestoffe, insbesondere auch Palmöl und So-
jaöl zur Verwertung in Blockheizkraftwerken.
Landgericht Landshut
Eingang: 10. August 2011 - 2 -
Der Beklagte betreibt eine Biolandgärtnerei und heizt diese mittels eines Blockheiz-
kraftwerkes. Der Beklagte ist Kaufmann nach § 1 HGB, da vermutet wird, dass er ein
Handelsgewerbe betreibt.
II. Am 30. Juni 2011 schloss die Klägerin mit dem Beklagten per E-Mail einen Kauf-
vertrag über Sojaöl für technische Zwecke, 27 Tonnen für 825,- € pro Tonne. Die All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden ausdrücklich einbezogen. Es
war vereinbart, dass die Lieferung innerhalb von 14 Tagen erfolgen soll und der
Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig ist.
Beweis: Kaufvertrag über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage K1)
Die Ware wurde am 1. Juli 2011 geliefert. Dabei wurde dem Beklagten die Rechnung
über 22.275,- € übergeben.
Beweis: Rechnung vom 1. Juli 2011, wird im Bestreitensfall vorgelegt
Da eine Zahlung unterblieb, forderte der Unterfertigte den Beklagten mit Schreiben
vom 8. Juli 2011 auf, den fälligen Betrag bis spätestens 20. Juli 2011 zu bezahlen.
Da dies unterblieb, ist Klage geboten.
Gegenforderungen wurden außergerichtlich nicht geltend gemacht und sind auch
nicht bekannt. Insbesondere enthalten die - in identischer Fassung bereits seit 2009
verwendeten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in § 4 ein Aufrech-
nungsverbot.
Beweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, enthalten im Kaufvertrag
über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage KD
III. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin die von ihr bereits beglichenen
vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten für das Mahnschreiben zu erstat-
ten. Ausgehend von einem Gegenstandswert der Hauptsacheforderung von
22.275,-€ errechnet sich dieser Betrag wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14,
Nr. 2300 RVG: 891,80 € und Auslagenpauschale 20,- € zuzüglich Umsatzsteuer,
ergibt: 1.085,-€.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen keine Einwände entgegen.
Dr. Bernhard Hang
Rechtsanwalt
Anlage K1: Auszug aus der E-Mail vom 30. Juni 2011:
Von: Palmos GmbH
An: Herbert Berk
Hiermit bestätige ich folgenden
Kaufvertrag
bitte wenden! -3 -
zwischen Palmos GmbH, (...) Landshut, und Herbert Berk, (...) Landshut,
über Sojaöl, 27 Tonnen, zum Preis von 825,- € pro Tonne. Lieferung innerhalb von
14 Tagen. Kaufpreis fällig sofort nach Lieferung.
Wie vereinbart gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin:
(...)
§ 4 Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung gegen Forderungen (auch Schadensersatzforderungen) aus die-
sem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(... )
§ 10 Selbstbelieferungsklausel:
Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
mit dem Zulieferer der Verkäuferin abgeschlossen wurde, der Zulieferer die Verkäu-
ferin im Stich lässt und die Nichtlieferung von der Verkäuferin nicht zu vertreten ist,
Der Käufer wird über eine eventuelle NichtVerfügbarkeit der Ware unverzüglich in-
formiert.
(... )
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 16. August 2011 zugestellt. Die zuständi-
ge Einzelrichterin, Richterin am Landgericht Rennert, setzte dem Beklagten gemäß
§ 275 Abs. 1 ZPO eine Frist von drei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung und
bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 7. November 2011,
8.30 Uhr.
Rechtsanwalt
Dr. Markus Manns
(...) Landshut
An das
Landgericht Landshut
(...) Landshut
26. August 2011
Landgericht Landshut
tingang: 26. August 2011
In Sachen
Palmos GmbH ./. Herbert Berk wegen Forderung, Az.: 55 O 117/11,
zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete.
Ich werde beantragen: - 4 -
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
I. Zunächst ist anzuführen, dass ein Teilbetrag in Höhe von 5.000,- € am 11. August
2011 auf das Konto der Klägerin zur Zahlung angewiesen wurde. Zu diesem Zeit-
punkt hatte der Beklagte keine Kenntnis von der Klage, sodass er diesbezüglich kei-
ne Kosten zu tragen hat. Die Klage ist also insoweit wegen Erfüllung abzuweisen.
Außerdem wurde der Klägerin am 17. August 2011 erfüllungshalber ein Scheck über
2.225,- € übergeben.
II. Die Lieferung vom 1. Juli 2011 war mangelhaft. Das Sojaöl war verschmutzt. Mein
Mandant musste das Sojaöl aufgrund der Verschmutzung mit einer speziellen Ma-
schine reinigen, um den Mangel am Sojaöl zu beseitigen. Hierdurch entstanden ihm
Kosten in Höhe von 5.000,- €. Dieser Schaden ist mit der Klageforderung zu ver-
rechnen, beziehungsweise es wird hiermit ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Bei
der Verrechnung kommt es auf das Aufrechnungsverbot nicht an. Darüber hinaus
wäre das Aufrechnungsverbot sowieso unwirksam.
III. Die Klägerin versucht mit ihrem Klagevorbringen gezielt den irreführenden Ein-
druck zu erwecken, es handele sich um ein einzelnes Kausalgeschäft, zu dem sie
ordnungsgemäß geliefert habe. Der Sachverhalt ist aber wesentlich anders gelagert:
Das in der Klage aufgeführte Liefergeschäft ist rechtlich gesehen ein Deckungskauf.
Gegen die Forderung wird mit bestehenden Forderungen aufgerechnet.
1. Der Beklagte ist kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Der Beklagte ist nicht im
Handelsregister eingetragen. Außerdem erfüllt er die Voraussetzungen des § 1 HGB
nicht. Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer eine Biolandgärtnerei. Er baut vor
allem Obst und Gemüse an und verkauft dieses. Der Energiebedarf der Gärtnerei
wird durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt, welches mit Palmöl oder Sojaöl betrieben
wird. Der Betrieb hat eine Größenordnung, die keinen in kaufmännischerweise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Beweis: Hilde Berk, Ehefrau des Beklagten, (...) Landshut
2. Zum Betrieb seines für die Gärtnerei eingesetzten Blockheizkraftwerkes hat der
Beklagte am 1. Juli 2010 mit der Klägerin einen Liefervertrag über 275 Tonnen
Palmöl zu 650,- € pro Tonne geschlossen. Die Gesamtmenge war sukzessive von
Juli 2010 bis August 2011 zu liefern.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage B1)
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei Abschluss des Vertrages vom 1. Juli
2010 dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Gekauft wurde nur zu den auf dem Ver-
trag aufgedruckten "Allgemeinen Bedingungen".
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Zum Vertrag vom 1. Juli 2010 hat die Klägerin zunächst immer ordentlich geliefert.
bitte wenden! -5 -
Trotz Abrufs zweier weiterer Lieferungen am 21. Juni 2011 (27 Tonnen) und am
20. Juli 2011 (25 Tonnen) lieferte die Klägerin nicht mit dem Hinweis, dass sie das
Palmöl nicht liefern könne, da sie selbst nicht beliefert werde, Sie berief sich auf die
Selbstbelieferungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Da sich der Beklagte in einer Zwangssituation befand und auf die Lieferung des
Öls zum Beheizen der Gärtnerei angewiesen war, musste er kurzfristig umdisponie-
ren und hat folgende Deckungskäufe getätigt:
30. Juni 2011: Die streitgegenständlichen 27 Tonnen Sojaöl zu 825,-€ je Tonne
bei der Klägerin (Palmöl stand zu diesem Zeitpunkt nur zu viel höheren Preisen
bei wenigen Anbietern auf dem Markt zur Verfügung);
29. Juli 2011: 25 Tonnen Palmöl zu 863,-€ je Tonne bei der Firma Maier, (...)
Landshut.
Beide Käufe waren Deckungskäufe, den höheren Preis hat daher die Klägerin zu
bezahlen. Die Differenz zwischen dem im Vertrag vom 1. Juli 2010 vereinbarten
Kaufpreis für das Palmöl und dem Preis, zu dem letztlich Soja- beziehungsweise
Palmöl erworben werden konnte, macht insgesamt einen Schaden in Höhe von
10.050,-€ aus.
3. Die Berufung auf die Selbstbelieferungsklausel kann aus mehreren Gründen nicht
greifen.
a. Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht einbezogen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind im Vertrag vom 1. Juli 2010 nicht selbst aufgeführt. Es
erfolgt lediglich der Hinweis, dass sie unter einer Internetadresse einsehbar sind. Der
Beklagte ist kein Kaufmann. Es ist überdies irreführend, dass im Vertrag zusätzlich
von "Allgemeinen Bedingungen" die Rede ist.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl (Anlage BD
b. Die Selbstbelieferungsklausel ist auch unwirksam, da sie benachteiligend wirkt.
Deshalb ist die Klägerin von ihrer Lieferpflicht nicht frei geworden. Sie schuldet dem
Beklagten Schadensersatz.
4. Mit diesem Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.050,-€ erkläre ich hiermit
ebenfalls die Aufrechnung.
IV. Hilfsweise erhebe ich Widerklage mit dem Antrag:
Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts eine Verrechnung in Höhe von
5.000,- € nicht möglich ist und das Gericht zugunsten der Klagepartei von einem
wirksamen Aufrechnungsverbot ausgeht, wird die Klägerin verurteilt, an den Be-
klagten 15.050,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
V. Eine Anspruchsgrundlage für die vorgerichtlichen Kosten ist nicht ersichtlich, zu-
mal die Klage abzuweisen ist. -7 -
Am 17. August 2011 wurde der Klägerin vom Beklagten ein Scheck über 2.225,- €
erfüllungshalber überreicht. Die Klage wird auch hinsichtlich der 2.225,- € für erledigt
erklärt.
II. Darauf, ob eine Verrechnung oder eine Aufrechnung vorliegt und ob das Aufrech-
nungsverbot wirksam ist, kommt es sowieso nicht an, da Gegenansprüche jedenfalls
nicht bestehen und daher der Klage in jedem Fall stattzugeben ist. Die Eventualwi-
derklage wäre außerdem bereits unzulässig, da sie unter die vorgetragene Bedin-
gung nicht gestellt werden kann.
1. Das gelieferte Sojaöl war nicht mangelhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Öltank des Beklagten schon vor der Lieferung verschmutzt war.
Beweis: Hermann Huber, Lkw-Fahrer, zu laden über die Klägerin
Außerdem erfolgte keine Nachfristsetzung zur Mängelbehebung. Ein Mangel wäre
aber sowieso nur anerkannt worden, wenn ein solcher sofort bei Lieferung gerügt
worden wäre, was nicht geschehen ist. Der Mangel wird also keinesfalls anerkannt.
2. Die Klägerin erweckt keinen irreführenden Eindruck, sondern es handelt sich bei
der Klageforderung um ein separates Rechtsgeschäft.
a. Die Klageforderung stellt schon keinen Deckungskauf dar, da hier Sojaöl gekauft
wurde und der Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl lautet.
b. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in den Vertrag vom 1. Juli 2010
einbezogen, denn dort heißt es: "Verkaufsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen des Verkäufers, einsehbar unter: www.palmos-profi.de." Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen waren auf der Homepage der Klägerin auch jederzeit ein-
sehbar. Das ist jedenfalls ausreichend.
Beweis: Vertrag vom 1. Juli 2010 über Palmöl, vorgelegt durch den Beklagten
(Anlage BD
c. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten in § 10 eine wirk-
same Selbstbelieferungsklausel, auf die sich die Klägerin wirksam berufen hat und
auch konnte.
Beweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, bereits vorgelegt mit dem
Kaufvertrag über Sojaöl vom 30. Juni 2011 (Anlage K1)
Die Klägerin hatte bereits am 10. Mai 2010 einen Vertrag mit der Firma Merlos, (...)
Landshut, über die Lieferung von insgesamt 500 Tonnen Palmöl im Zeitraum von
Juni 2010 bis August 2011 abgeschlossen, wobei diese Firma als zuverlässig gilt.
Die Verkaufs- und Einkaufsbedingungen entsprachen dem Vertrag mit dem Beklag-
ten. Durch die Lieferungen der Firma Merlos sollten die Lieferpflichten an den Be-
klagten erfüllt werden können. -8 -
Beweis: Kaufvertrag vom 10. Mai 2010 mit der Firma Merlos, wird im Bestreitensfall
vorgelegt
III. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind zu ersetzen, da der Beklagte seine Pflicht
zur Zahlung verletzt hat.
Der Klage ist danach vollumfänglich stattzugeben.
Dr. Bernhard Hang
Rechtsanwalt
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. September 2011 wurde dem Beklagten-
Vertreter am 8. September 2011 zugestellt.
Auszug aus dem Protokoll, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landge-
richts Landshut, 5. Zivilkammer, vom 7. November 2011. Az.: 55 O 117/11:
(... )
Gegenwärtig:
Richterin am Landgericht Rennert als Einzelrichterin
Nach Aufruf der Sache sind erschienen:
Der Geschäftsführer der Klägerin, Peter Palm, mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hang.
Der Beklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Markus Manns.
Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Sach- und Rechtslage wird
mit den Parteien erörtert. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande.
Der Beklagtenvertreter erklärt:
"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren nicht beigefügt. Der Beklagte verfügt
zwar schon seit Jahren über Internet, aber der Hinweis auf die Internetadresse ist
nicht ausreichend, zumal der Beklagte kein Kaufmann ist. Außerdem ist die Formu-
lierung irreführend, da 'Allgemeine Bedingungen' auf dem Kaufvertrag vermerkt sind
und der Beklagte daher davon ausgehen konnte, dass es sich hierbei um sämtliche
vereinbarten Geschäftsbedingungen handelt.
Die Setzung einer Nachfrist war entbehrlich, da die Klägerin den Mangel in ihrer Rep-
lik bestreitet und damit die Nacherfüilung zumindest nachträglich ernsthaft verwei-
gert."
Das Gericht erteilt folgende rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO: (...)
Der Klägervertreter erklärt:
"Ich nehme die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast bezüglich der Erle-
digterklärung in Höhe von 5.000,- € aufgrund des Zahlungseingangs am 12. August
2011 zurück."
bitte wenden! -9 -
Der Beklagtenvertreter widersetzt sich der Klagerücknahme, da die Klage abzuwei-
sen sei.
Der Klägervertreter erklärt weiter:
"Ich widerrufe die Erledigterklärung bezüglich der Scheckübergabe (2.225,- €). Der
Scheck konnte nicht eingelöst werden, da anscheinend das Konto des Beklagten
nicht gedeckt ist."
Der Beklagtenvertreter erklärt:
"Es ist richtig, dass der Scheck nicht eingelöst werden konnte. Als Prozesshandlung
kann die Erledigterklärung aber nicht einfach widerrufen werden."
Der Klägervertreter beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.275,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juli
2011 zu bezahlen und weiter
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe
von 1.085,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagtenvertreter erklärt:
"Ich erkläre nochmals ausdrücklich die Aufrechnung gemäß Schriftsatz vom
26. August 2011 und beantrage Klageabweisung.
Weiter erhebe ich hilfsweise Widerklage mit dem Antrag gemäß Schriftsatz vom
26. August 2011."
Der Klägervertreter beantragt die Abweisung der Eventualwiderklage.
Sodann schließt die Vorsitzende die mündliche Verhandlung und verkündet folgen-
den
Beschluss:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den
25. November 2011, 8.30 Uhr, Sitzungssaal 8.
Rennert
Richterin am Landgericht
Vermerk für die Bearbeiter:
Die vollständige Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Das Rubrum, die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Streitwertbeschluss sind er-
lassen. - 10-
Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formafien sind in Ordnung, so-
weit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. §§ 139, 278 ZPO wurden be-
achtet.
Wenn der Inhalt des Aktenauszugs nach Ansicht des Bearbeiters für die Entschei-
dung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen
Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist.
Soweit die Entscheidung nach Ansicht des Bearbeiters keiner Begründung bedarf
oder in den Gründen der Entscheidung ein Eingehen auf alle aufgeworfenen Rechts-
fragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern.
Es ist davon auszugehen, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Höhe nach
richtig berechnet sind.